Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin wird arbeitslos in ihrer Hauptbeschäftigung.
Bereits 18 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit hat sie eine Nebentätigkeit auf Basis einer geringfügig entlohnten Beschäftigung angenommen. Sie arbeitet regelmäßig 8 Stunden pro Woche und hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Aufgrund der Arbeitslosigkeit ist sie gesetzlich krankenversichert.
Der monatliche Bruttoarbeitslohn hieraus beträgt 435 EUR (8 Std. x 4,35 x 12,50 EUR) und netto 426,30 EUR (435 EUR – 8,70 EUR), nach Abzug der 2 %igen Pauschalsteuer.
Die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber ist arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Als Aushilfskraft entscheidet sie sich für die Pauschalversteuerung von 2 %.
Wie ist das Einkommen aus der Nebentätigkeit lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln und wird das Nettogehalt auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Ergebnis
Der Arbeitgeber trägt die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung von 28 % (15 % RV, 13 % KV).
Da die Arbeitnehmerin bereits 18 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit regelmäßig ein Nebeneinkommen von monatlich 426,30 EUR erzielt hat und die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt, erhöht sich hier der zu berücksichtigende Freibetrag von 165 EUR auf 426,30 EUR. Der Minijob hat damit keine Auswirkungen auf das ausgezahlte Arbeitslosengeld.
Der Arbeitgeber muss für die Tätigkeit folgende Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen:
Rentenversicherung: 15 % v. 435 EUR | 65,25 EUR |
Krankenversicherung: 13 % v. 435 EUR | + 56,55 EUR |
U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit): 1,1 % v. 435 EUR | + 4,79 EUR |
U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft): 0,24 % v. 435 EUR | +1,04 EUR |
Insolvenzgeldumlage: 0,06 % v. 435 EUR | + 0,26 EUR |
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 435 EUR | + 8,70 EUR |
Gesamt | 136,59 EUR |
Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist von der Branche des Betriebs abhängig. | |
Lohnabrechnung des Arbeitgebers | |
Bruttolohn | 435,00 EUR |
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 417,60 EUR | - 8,70 EUR |
Nettolohn | 426,30 EUR |
Hinweis
Die Aushilfskraft ist verpflichtet, die Nebentätigkeit umgehend der Agentur für Arbeit zu melden. Hierfür muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über Nebeneinkommen ausfüllen und der Aushilfe aushändigen bzw. direkt an die Agentur für Arbeit übermitteln.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen