Der Verpflegungsmehraufwand gehört zu den Reisekosten. Mehrkosten für die Verpflegung, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Reisetätigkeit bzw. Abwesenheit von zu Hause entstehen, sollen damit ausgeglichen werden.
Verpflegungsmehraufwand kann steuerfrei gewährt werden, abhängig von der täglichen Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte.
Für das Inland gelten seit 2020 folgende Sätze:
- 14 EUR bei einer Abwesenheit über 8 Stunden sowie jeweils für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen.
- 28 EUR bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.
Für beruflich veranlasste Auslandsreisen gelten für jedes Land spezielle Verpflegungspauschalen, die vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzt werden.
Verpflegungsmehraufwand kann für längstens 3 Monate an derselben Tätigkeitsstätte gewährt werden. Der Arbeitgeber kann neben dem steuerfreien Höchstbetrag zusätzlich einen mit 25 % pauschal versteuerten Betrag in gleicher Höhe gewähren.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerfreiheit der Verpflegungsmehraufwendungen ergibt sich aus § 3 Nrn. 13, 16 EStG. Dazu erläuternde Hinweise stehen in R 9.6 LStR. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind in § 9 Abs. 4a EStG geregelt.
Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Verpflegungsmehraufwand bis zu bestimmten Höchstbeträgen | frei | frei |
Verpflegungsmehraufwand bis zum Doppelten der Pauschalen | pauschal | frei |
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