Dauerkulturen, wie z. B. Obstzucht-, Spargel- und Rebanlagen, gehören zum Anlagevermögen eines Betriebs. Auch bei einem Weinbaubetrieb stellt der einzelne Rebstock innerhalb einer Rebanlage kein einer selbstständigen Bewertung und Nutzung fähiges Wirtschaftsgut dar.[1]
Die stehende Ernte gehört, ebenso wie die Pflanzen einer Baumschule, zum Umlaufvermögen. Beim zum Anlagevermögen gehörenden stehenden Holz ist der in einem selbstständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Forstbetriebs anzusehen. Für die Annahme eines selbstständigen Wirtschaftsguts geht der BFH dabei von einer Mindestgröße als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit von i. d. R. mindestens 1 ha aus.[2]
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