Diese steuerlichen Abschreibungen stehen bei Wirtschaftsgütern zur Wahl
Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verteilt über die Nutzungsdauer als Aufwand bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Nur steuerlich zulässige Abschreibungen dürfen handelsrechtlich nicht übernommen werden. Je nach Situation werden somit in Handels- und Steuerbilanz die Abschreibung und damit die Werte von Wirtschaftsgütern unterschiedlich ausgewiesen.
Abschreibungsarten bei Wirtschaftsgütern im Überblick
Im Steuerrecht gibt es eine Reihe unterschiedlicher Abschreibungsmöglichkeiten. Die Höhe der Abschreibung und die Voraussetzungen sind unterschiedlich geregelt. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht. Vermerkt ist auch, ob die jeweilige Variante handelsrechtlich zulässig ist.
Abschreibung von Wirtschaftsgütern ohne Gebäude
Bezeichnung der Abschreibung | abzuschreibendes Objekt | Bemessungsgrundlage | zulässig in Handelsbilanz |
lineare Abschreibung (gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer) § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG | abnutzbare Wirtschaftsgüter (bewegliche und unbewegliche) | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | ja |
Abschreibung kurzlebiger Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG | Nutzungsdauer nicht mehr als ein Jahr | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | nein |
degressive Abschreibung § 7 Abs. 2 EStG | abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 angeschafft oder hergestellt wurden Änderung durch das Wachstumschancengesetz: Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 (vor VA: 30.9.2023) und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert; Wechsel zur linearen AfA erforderlich | ja (wenn dies dem tatsächlichen Wertminderungsverlauf entspricht) |
Abschreibung nach der Leistung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG | bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn der auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweisbar ist | Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ja |
Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG | abnutzbare Wirtschaftsgüter | entsprechend der außergewöhnlichen Abnutzung | ja |
15-jährige lineare Abschreibung § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG | Geschäfts- oder Firmenwert bei einem Gewerbebetrieb oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft | Anschaffungskosten | ja, aber: AfA-Dauer: geschätzte Nutzungsdauer oder über 10 Jahre |
Sonderabschreibung von 20 % nach Wahl verteilt auf 5 Jahre neben der linearen Abschreibung § 7g Abs. 5 u. 6 EStG (nach 5 Jahren: AfA nach Restwert und Restnutzungsdauer Änderung durch das Wachstumschancengesetz: Sonderabschreibung von 40 % (vor VA: 50 %) | bei neuen und gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden, können verteilt auf 5 Jahre neben der planmäßigen Abschreibung
geltend gemacht werden. | Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags) | nein |
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Bildung Sammelposten a) Sofortabschreibung b) Bildung Sammelposten und Poolabschreibung über 5 Jahre mit 1/5 pro Jahr § 6 Abs. 2a EStG | selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter a) bis 250 EUR ohne USt. b) von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR ohne USt | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | ja |
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 EUR - ohne Umsatzsteuer Wichtig: nur alternativ zu a und b! § 6 Abs. 2 EStG | selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 EUR ohne USt. | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | ja |
Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. BMF Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025 | für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer von
kann grundsätzlich ein Zeitraum von einem Jahr angenommen werden. | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | nein (nur wenn die tatsächliche Nutzungsdauer im Einzelfall 1 Jahr nicht überschreitet) |
Absetzung für Substanzverringerung = jährliche Absetzung nach dem jeweiligen Substanzverzehr § 7 Abs. 6 EStG | Bodenvorkommen u. Ä. | Anschaffungskosten oder Einlagewert | ja |
Herabsetzungsbetrag im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG | Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist | Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Höhe des begünstigt aufzulösenden Investitionsabzugsbetrags | nein |
Bestimmung der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern
Schätzungen der betriebsindividuellen Nutzungsdauer sind i. d. R. mit Unsicherheiten verbunden, da sich die maßgeblichen Faktoren nicht genau vorausberechnen lassen. Daher muss dem Kaufmann bei der Schätzung ein Ermessensspielraum zugestanden werden. Das Prinzip kaufmännischer Vorsicht gebietet, im Zweifel eher eine zu kurze als zu lange Nutzungsdauer anzusetzen. Für die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes geben die amtlichen Abschreibungstabellen (kurz AfA-Tabellen) eine gute Orientierungshilfe.
Jahresabschluss-Checkliste 2023: Anlagevermögen zum kostenlosen Download
Damit der Jahresabschluss schnell und ohne Fehler erstellt werden kann, sind eine gute Vorbereitung und reibungslose Arbeitsabläufe notwendig. Um Ihnen die Erstellung des Jahresabschlusses zu erleichtern, stellen wir Ihnen kostenlos die Jahresabschluss-Checkliste 2023: Anlagevermögen zum Download bereit. Hier finden Sie alle Prüfschritte zum Anlagevermögen und passend zu diesem Praxis-Tipp alle Prüfschritte hinsichtlich der Abschreibungen des Anlagevermögens.
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
8.284
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
4.155
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
4.143
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.8611
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.670
-
Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
2.682
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
2.2692
-
Urlaubsrückstellung berechnen
2.194
-
Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
2.185
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
2.149
-
EFRAG veröffentlicht Diskussionspapier zur Kapitalflussrechnung
19.12.2024
-
RNE und DRSC veröffentlichen Handreichung zum Thema Biodiversität
18.12.2024
-
Jahresabschluss 2024: Überblick aller gesetzgeberischen Neuerungen
17.12.2024
-
Jahresabschluss-Checkliste 2024: Vorarbeiten
12.12.2024
-
Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance)
11.12.2024
-
Unternehmensberichterstattung durch CSRD im Wandel
11.12.2024
-
EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
11.12.2024
-
CSRD – Betroffene Unternehmen
11.12.2024
-
Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
11.12.2024
-
Kein Ausweiswahlrecht mehr für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
11.12.2024