Steuerliche Abschreibungen bei Wirtschaftsgütern

Ein Bereich der Jahresabschlussarbeiten ist die Kontrolle der Anlagenzugänge beim Anlagevermögen. Welche Varianten von Abschreibungen für Anlagevermögen zur Verfügung stehen, zeigt diese Übersicht. Sie zeigt außerdem, welche Änderungen sich durch das Wachstumschancengesetz ergeben.

Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verteilt über die Nutzungsdauer als Aufwand bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Nur steuerlich zulässige Abschreibungen dürfen handelsrechtlich nicht übernommen werden. Je nach Situation werden somit in Handels- und Steuerbilanz die Abschreibung und damit die Werte von Wirtschaftsgütern unterschiedlich ausgewiesen.

Abschreibungsarten bei Wirtschaftsgütern im Überblick

Im Steuerrecht gibt es eine Reihe unterschiedlicher Abschreibungsmöglichkeiten. Die Höhe der Abschreibung und die Voraussetzungen sind unterschiedlich geregelt. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht. Vermerkt ist auch, ob die jeweilige Variante handelsrechtlich zulässig ist.

Abschreibung von Wirtschaftsgütern ohne Gebäude

Bezeichnung der Abschreibung

abzuschreibendes Objekt

Bemessungsgrundlage

zulässig in Handelsbilanz

lineare Abschreibung

(gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer)

§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG

abnutzbare Wirtschaftsgüter (bewegliche und unbewegliche) 

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert

ja

Abschreibung kurzlebiger Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung

§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG

Nutzungsdauer nicht mehr als ein Jahr

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert

nein 

degressive Abschreibung

§ 7 Abs. 2 EStG

abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 angeschafft oder hergestellt wurden

Änderung durch das Wachstumschancengesetz:

Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 (vor VA: 30.9.2023) und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert; Wechsel zur linearen AfA erforderlich

ja

(wenn dies dem tatsächlichen Wertminderungsverlauf entspricht) 

Abschreibung nach der Leistung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG

bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn der auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweisbar ist

Anschaffungs- oder Herstellungskosten

ja

Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung

§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG

abnutzbare Wirtschaftsgüter

entsprechend der außergewöhnlichen Abnutzung

ja

15-jährige lineare Abschreibung

§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG

Geschäfts- oder Firmenwert bei einem Gewerbebetrieb oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Anschaffungskosten

ja, aber:

AfA-Dauer: geschätzte Nutzungsdauer oder über 10 Jahre

Sonderabschreibung von 20 %

nach Wahl verteilt auf 5 Jahre neben der linearen Abschreibung

§ 7g Abs. 5 u. 6 EStG

(nach 5 Jahren: AfA nach Restwert und Restnutzungsdauer

Änderung durch das Wachstumschancengesetz:

Sonderabschreibung von 40 % (vor VA: 50 %)

bei neuen und gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden, können verteilt auf 5 Jahre neben der planmäßigen Abschreibung

  • 20 % bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.1.2024 angeschafft oder hergestellt wurden
  • 40 % bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden

geltend gemacht werden.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags)

nein

Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Bildung Sammelposten

a) Sofortabschreibung 

b) Bildung Sammelposten und Poolabschreibung über 5 Jahre mit 1/5 pro Jahr

§ 6 Abs. 2a EStG

selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter

a) bis 250 EUR ohne USt.

b) von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR ohne USt


Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert

ja

Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 EUR - ohne Umsatzsteuer

Wichtig: nur alternativ zu a und b!

§ 6 Abs. 2 EStG

selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 EUR ohne USt.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert

ja

Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. BMF Schreiben v.  22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025

für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer von 

  • Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung und
  • Computerhardware

kann grundsätzlich ein Zeitraum von einem Jahr angenommen werden.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert

nein (nur wenn die tatsächliche Nutzungsdauer im Einzelfall 1 Jahr nicht überschreitet)

Absetzung für Substanzverringerung 

= jährliche Absetzung nach dem jeweiligen Substanzverzehr

§ 7 Abs. 6 EStG

Bodenvorkommen u. Ä. 

Anschaffungskosten oder Einlagewert

ja

Herabsetzungsbetrag im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag

§ 7g Abs. 2 EStG

Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Höhe des begünstigt aufzulösenden Investitionsabzugsbetrags

nein

Bestimmung der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern

Schätzungen der betriebsindividuellen Nutzungsdauer sind i. d. R. mit Unsicherheiten verbunden, da sich die maßgeblichen Faktoren nicht genau vorausberechnen lassen. Daher muss dem Kaufmann bei der Schätzung ein Ermessensspielraum zugestanden werden. Das Prinzip kaufmännischer Vorsicht gebietet, im Zweifel eher eine zu kurze als zu lange Nutzungsdauer anzusetzen. Für die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes geben die amtlichen Abschreibungstabellen (kurz AfA-Tabellen) eine gute Orientierungshilfe.

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