Prof. Dr. Sascha Dawo, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Bemessungsgrundlage
- Abschreibung nach Steuerrecht
- Abschreibung nach Handelsrecht
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne Afa auf Kfz und Gebäude) |
4830 |
6220 |
|
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
Abschreibungen auf Kfz |
4832 |
6222 |
|
Abschreibungen auf Gebäude |
4831 |
6221 |
|
So kontieren Sie richtig!
Die Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibung anzusetzen. Grundsätzlich stimmen Handels- und Steuerrecht in diesem Punkt überein. Allerdings gibt es Ausnahmen, z. B. wenn Sonderabschreibungen beansprucht werden, die nur steuerlich zulässig sind. Die Abschreibung, die der Unternehmer geltend macht, bucht er z. B. auf das Konto "Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude)" 4820 (SKR 03) bzw. 6220 (SKR 04).
Buchungssatz:
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) |
|
an Wirtschaftsgut |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Berechnung der Abschreibung für die Anschaffung eines Firmenwagens
Der Unternehmer erwirbt am 30.9. einen neuen Firmenwagen. Die Anschaffungskosten betragen netto 25.200 EUR. Die Nutzungsdauer des Pkw beträgt 6 Jahre, sodass die lineare Jahresabschreibung eine Höhe von 25.200 EUR : 6 = 4.200 EUR aufweist. Wegen der Anschaffung am 30.9. kann er die Abschreibung jedoch nur zeitanteilig für die Monate September bis Dezember (also für 4 Monate) beanspruchen. Die Abschreibung für das Jahr der Anschaffung beträgt 4.200 EUR : 12 Monate × 4 Monate = 1.400 EUR.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4832/6222 |
Abschreibungen auf Kfz |
1.400 |
0320/0520 |
Pkw |
1.400 |
3 Planmäßige Abschreibung nach Handels- und Steuerrecht – welche Methoden zulässig sind
Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verteilt über die Nutzungsdauer als Aufwand bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Abschreibungen, die nur steuerlich zulässig sind, dürfen handelsrechtlich nicht übernommen werden. Je nach Situation werden die Vermögensgegenstände wegen der unterschiedlich hohen Abschreibung in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich ausgewiesen.
§ 253 Abs. 3 HGB schreibt vor, die Abschreibung planmäßig über die Nutzungsdauer vorzunehmen. Das heißt, die Abschreibung muss im Voraus festgelegt werden und dem Umfang der Wertminderung entsprechen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind regelmäßig aber nicht zwingend gleichmäßig auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Zur planmäßigen Abschreibung können handelsrechtlich die
- lineare Abschreibung,
- Leistungsabschreibung,
- geometrisch-degressive Abschreibung (steuerlich für Anschaffungen in den Jahren 2020 – 2022 sowie zwischen dem 1.4.2024 – 31.12.2024 zulässig),
- arithmetisch-degressive Abschreibung (steuerlich unzulässig),
- progressive Abschreibung (steuerlich unzulässig)
infrage kommen, wenn die AfA-Methode in etwa dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht. Davon wird bei der linearen Abschreibung sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich immer ausgegangen. Da die meisten Vermögensgegenstände zu Beginn ihrer Nutzung den größten Wertverlust aufweisen, ist die degressive AfA in diesen Fällen handelsrechtlich zulässig. Die progressive Abschreibung wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Wertverlust am Anfang geringer ist als am Ende der Nutzungsdauer.
Stellt der Unternehmer eine Handels- und Steuerbilanz auf, kann er unterschiedliche Abschreibungsmethoden wählen. Der Arbeitsaufwand ist jedoch geringer, wenn für Handels- und Steuerbilanz dieselbe Abschreibungsmethode angewendet wird.
4 Abschreibungsarten im Überblick
Im Steuerrecht gibt es eine Reihe unterschiedlicher Abschreibungsmöglichkeiten. Die Höhe der Abschreibung und die Voraussetzungen sind unterschiedlich geregelt. Die beiden nachfolgenden Tabellen geben eine Übersicht. Vermerkt ist auch, ob die jeweilige Variante handelsrechtlich grundsätzlich zulässig ist.
Abschreibung von Wirtschaftsgütern ohne Gebäude
Bezeichnung der Abschreibung |
abzuschreibendes Objekt |
Bemessungsgrundlage |
zulässig in Handelsbilanz |
lineare Abschreibung (gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer) § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG |
abnutzbare Wirtschaftsgüter (bewegliche und unbewegliche) |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert |
ja |
Abschreibung kurzlebiger Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG |
Nutzungsdauer: nicht mehr als ein Jahr |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert |
nein |
degressive Abschreibung § 7 Abs. 2 EStG |
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter,
- die in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 angeschafft oder hergestellt wurden oder
- die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden
|
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert/Wechsel zur linearen AfA erforderlich |
ja (wenn dies dem tatsächlichen Wertminderungsverlauf entspricht) |
Abschreibung nach der Leistung üb... |