Im Steuerrecht gibt es eine Reihe unterschiedlicher Abschreibungsmöglichkeiten. Die Höhe der Abschreibung und die Voraussetzungen sind unterschiedlich geregelt. Die beiden nachfolgenden Tabellen geben eine Übersicht. Vermerkt ist auch, ob die jeweilige Variante handelsrechtlich grundsätzlich zulässig ist.
Bezeichnung der Abschreibung |
abzuschreibendes Objekt |
Bemessungsgrundlage |
zulässig in Handelsbilanz |
lineare Abschreibung (gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer) § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG |
abnutzbare Wirtschaftsgüter (bewegliche und unbewegliche) |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert |
ja |
Abschreibung kurzlebiger Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG |
Nutzungsdauer: nicht mehr als ein Jahr |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert |
nein |
degressive Abschreibung § 7 Abs. 2 EStG |
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter,
- die in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 angeschafft oder hergestellt wurden oder
- die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden
|
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert/Wechsel zur linearen AfA erforderlich |
ja (wenn dies dem tatsächlichen Wertminderungsverlauf entspricht) |
Abschreibung nach der Leistung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG |
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn der auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweisbar ist |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
ja |
Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG |
abnutzbare Wirtschaftsgüter |
entsprechend der außergewöhnlichen Abnutzung |
ja |
15-jährige lineare Abschreibung § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG |
Geschäfts- oder Firmenwert bei einem Gewerbebetrieb oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft |
Anschaffungskosten |
ja aber: AfA-Dauer: geschätzte Nutzungsdauer oder über 10 Jahre |
Sonderabschreibung von 20 % oder 40 %; nach Wahl verteilt auf 5 Jahre neben der linearen Abschreibung § 7g Abs. 5, 6 EStG (nach 5 Jahren: AfA nach Restwert und Restnutzungsdauer) |
bei neuen und gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden, können verteilt auf 5 Jahre neben der planmäßigen Abschreibung
- 20 % bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.1.2024 angeschafft oder hergestellt wurden,
- 40 % bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden,
geltend gemacht werden |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags) |
nein |
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Bildung Sammelposten
a) |
Sofortabschreibung |
b) |
Bildung Sammelposten und Poolabschreibung über 5 Jahre mit 1/5 pro Jahr |
§ 6 Abs. 2a EStG |
selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter a) bis 250 EUR ohne Umsatzsteuer b) von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR ohne Umsatzsteuer Geplante Änderung durch das Wachstumschancengesetz: Bildung Sammelposten für Wirtschaftsgüter von 250 bis 5.000 EUR und Poolabschreibung über drei Jahre |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert |
ja |
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 EUR ohne Umsatzsteuer Wichtig! Nur alternativ zu a+b) § 6 Abs. 2 EStG |
selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 EUR ohne Umsatzsteuer Geplante Änderung durch das Wachstumchancengesetz: Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 1.000 EUR |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert |
ja |
Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. BMF-Schreiben vom 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025. |
für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer von
- Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung und
kann grundsätzlich ein Zeitraum von einem Jahr angenommen werden. |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert |
Nein (nur wenn die tatsächliche Nutzungsdauer im Einzelfall 1 Jahr nicht überschreitet) |
Absetzung für Substanzverringerung = jährliche Absetzung nach dem jeweiligen Substanzverzehr § 7 Abs. 6 EStG |
Bodenvorkommen u. Ä. |
Anschaffungskosten oder Einlagewert |
ja |
Herabsetzungsbetrag im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 2 EStG |
Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist |
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Höhe des begünstigt aufzulösenden Investitionsabzugsbetrags |
nein |