Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1. |
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen(§§ 33 bis 67, § 31)[1], |
2. |
3. |
4. (weggefallen)
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