Prof. Dr. Peter Wollmert, Prof. Dr. Peter Oser
Am 27.8.2020 veröffentlichte der IASB die Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16: Reform der Referenzzinssätze – Phase 2, mit denen bilanzielle Fragestellungen zur zweiten Phase der IBOR-Reform behandelt werden. Phase 2 konzentriert sich auf Sachverhalte, die sich zum Zeitpunkt des Ersetzens eines bislang geltenden Referenzzinssatzes durch einen alternativen, risikolosen Zinssatz auf die Bilanzierung und Bewertung des betroffenen Instruments bzw. der Sicherungsbeziehung auswirken können. Phase 1 hingegen bezog sich auf den Unsicherheitszeitraum vor dem Ersetzen eines geltenden Referenzzinssatzes durch einen alternativen, risikolosen Zinssatz.
Die Änderungen sehen einen praktischen Behelf vor, der es gestattet, Vertragsänderungen oder Änderungen der vertraglichen Cashflows, die sich aus der Reform ergeben, als Änderungen eines variablen Zinssatzes gem. IFRS 9.B5.4.5 zu behandeln. Dadurch führen die Vertragsänderungen zu einer Änderung des Effektivzinssatzes. Der praktische Behelf setzt voraus, dass die Modifizierungen der Finanzinstrumente aufgrund der IBOR-Reform notwendig sind und dass die Umstellung auf wirtschaftlich gleichwertiger Basis erfolgen muss.
Die Änderungen enthalten folgende Beispiele für Arten von aufgrund der IBOR-Reform erforderlichen Modifizierungen der Finanzinstrumente, auf die der praktische Behelf beschränkt ist:
- Ablösung eines bislang geltenden Zinssatzes durch einen alternativen Referenzzinssatz oder Änderung der Methode, die zur Festsetzung des Referenzzinssatzes angewendet wird,
- Erweiterung um einen festen spread als Ausgleich für die Differenz zwischen einem bislang geltenden und einem alternativen Referenzzinssatz,
- Änderungen der Zinsanpassungsperiode, der Zinsanpassungstermine oder der Anzahl der Tage zwischen den Zinszahlungsterminen, die für den Wechsel des Referenzzinssatzes notwendig sind, und
- Aufnahme einer Auffangbestimmung in die Vertragsbedingungen, um die vorstehend beschriebenen Änderungen durchführen zu können.
Bezüglich des hedge accounting wurden IFRS 9 und IAS 39 so angepasst, dass Änderungen der Designation und der Dokumentation einer Sicherungsbeziehung, die sich unmittelbar aus der IBOR-Reform ergeben, nicht zur Beendigung des hedge accounting führen. Die zulässigen Änderungen umfassen die Neudefinition des abgesicherten Risikos und die Neudefinition der Sicherungsinstrumente und Grundgeschäfte, um auf einen alternativen, risikolosen Zinssatz zu referenzieren.
Wird eine Gruppe von Vermögenswerten als Grundgeschäft designiert, sehen die Änderungen weitere Erleichterungen vor. Sofern die Grundgeschäfte innerhalb der Gruppe zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf einen alternativen Referenzzinssatz umgestellt werden, werden sie zu Untergruppen zusammengefasst, die auf einem alternativen, risikolosen Zinssatz als abgesichertes Risiko beruhen. Bezüglich der Absicherung einer Risikokomponente sollen Unternehmen vorübergehend von der Vorschrift der separaten Identifizierbarkeit einer Risikokomponente befreit werden, wenn der neue Referenzzinssatz als Risikokomponente abgesichert werden soll. Unternehmen dürfen bei Designation der Sicherungsbeziehung annehmen, dass die Bedingung der separaten Identifizierbarkeit erfüllt ist, wenn sie mit hinreichender Sicherheit erwarten, dass die Risikokomponente innerhalb der nächsten 24 Monate einzeln identifizierbar wird.
Die Änderungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2021 beginnen. Eine Anpassung der Vergleichsperiode darf nur erfolgen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden. Die Effekte aus der erstmaligen Anwendung der Änderungen sind zum Zeitpunkt der Erstanwendung in den Gewinnrücklagen zu erfassen.