Mit dem Transformationsgeld soll für die Betriebe eine Möglichkeit geschaffen werden, die Arbeitszeit temporär abzusenken (z. B. im Fall von Unterbeschäftigung aufgrund der Corona-Pandemie oder in Zusammenhang mit der digitalen Transformation der Industrie), ohne dass dadurch die monatlichen Entgelte der Mitarbeiter vermindert werden. Das Transformationsgeld dient in diesem Fall der Finanzierung des (Teil-)Entgeltausgleichs. Hierzu treffen die Betriebsparteien bis zum Ende eines Kalenderjahres eine Betriebsvereinbarung, wonach der Teilentgeltausgleich – entweder kollektiv oder individuell – aus dem Transformationsgeld des Folgejahres finanziert wird.

In diesem Fall ist zum 31.12.2021 noch keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 HGB zu passivieren, da zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Zahlung des Transformationsgelds weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht ist. Trotz der infolge des Entgeltausgleichs höheren Personalkosten ist regelmäßig weiterhin von der Ausgeglichenheit des arbeitsrechtlichen Synallagmas auszugehen (erst recht bei einer absatzmarktorientierten Bewertung des Anspruchs auf die Arbeitsleistungen), sodass auch eine Drohverlustrückstellung ausscheidet. Auch in Abschlüssen, die nach dem 31.12.2021 enden, scheidet die Passivierung einer Rückstellung regelmäßig aus, sofern der Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern nachkommt.

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