Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen in der bisherigen Fassung des Gesetzes Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Dieser Betrag von 35 EUR soll künftig auf 50 EUR angehoben werden. Die Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG soll erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen (§ 52 Abs. 6 Satz 10 EStG-E). Angesichts der Preisentwicklung der letzten Jahre ist diese Anpassung sicherlich zwingend.

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