Steueränderungen 2024
Die wichtigsten gesetzlichen Steueränderungen für das Jahr 2024 haben wir alphabetisch sortiert und kurz für Sie erläutert.
Im Folgenden finden Sie unter dem jeweiligen Schlagwort einen Hinweis auf das entsprechende Änderungsgesetz. Um Details zu den Gesetzgebungspaketen aufrufen zu können, sind die Änderungsgesetze mit Beiträgen in diesem Portal verlinkt, die weitere Informationen hierzu enthalten. Bei den dargestellten Regelungen handelt es sich um eine Auswahl.
Achtung: Wachstumschancengesetz noch nicht verabschiedet
Einige der Änderungen für das Steuerjahr 2023 sind im Wachstumschancengesetz vorgesehen, das sich derzeit noch im Vermittlungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag befindet. Die endgültige Umsetzung dieser Änderungen ist daher noch ungewiss, worauf wir unten jeweils auch nochmal gesondert hinweisen ("unsicher - noch nicht verabschiedet"). Kleine Teile des Wachstumschancengesetzes wurden aber in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen, das noch rechtzeitig vor Jahresbeginn verkündet wurde.
Achtung: Einkommensteuertarif 2024 ändert sich vermutlich nochmal
Trotz der Haushaltskrise will die Bundesregierung den Einkommensteuertarif 2024 stärker als bisher gesetzlich vorgesehen senken( s. hierzu die News "Einkommensteuertarif 2024 soll noch stärker gesenkt werden"). Hierzu gibt es allerdings noch nicht mal einen Gesetzentwurf, so dass die Änderungen in unserem Überblick nicht enthalten sind.
Steueränderungen im Überblick (alphabetisch)
Arbeitnehmer-Sparzulage
Zukunftsfinanzierungsgesetz (§ 13 Abs 1 Satz 1 des 5. VermBG)
Der Anwendungsbereich Arbeitnehmer-Sparzulage wird ausgeweitet. Dazu wird die Einkommensgrenze für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u.a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen) auf 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR verdoppelt.
Aussetzungszinsen
Wachstumschancengesetz (§ 237 Abs. 6 AO) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Aussetzungszinsen werden für von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche eingeführt, die nach dem 31.12.2023 entstanden sind. Dies ist bei von Vollziehung ausgesetzten Steueransprüche bereits der Fall.
Bausteuerabzug
Jahressteuergesetz 2022 (§ 48a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG)
Der Leistungsempfänger einer Bauleistung wird verpflichtet, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Damit soll der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung deutlich reduziert werden.
Berufskraftfahrer
Wachstumschancengesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 EUR auf 9 EUR angehoben.
Beschränkt Steuerpflichtige
Wachstumschancengesetz (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Es wird eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn ermöglicht, die im Übrigen von dieser Veranlagungsart ausgeschlossen sind (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG).
Betriebsveranstaltungen
Wachstumschancengesetz (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Soweit Zuwendungen des Arbeitsgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen den Betrag von 150 EUR (bisher 110 EUR) je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer - unter den weiteren bisherigen Voraussetzungen - nicht übersteigen, werden sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören.
Bewegliche Wirtschaftsgüter
Wachstumschancengesetz (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.
Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Buchführungspflicht
Wachstumschancengesetz (§ 141 AO) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 800.000 EUR erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 EUR erhöht.
Einkommensteuertarif
Inflationsausgleichsgesetz (§ 32a EStG, § 32 Absatz 6 EStG)
Zum 1.1.2024 erfolgt eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604 EUR. Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Der Kinderfreibetrag wird für jeden Elternteil im Jahr 2024 auf 3.192 EUR angehoben. Eine weitere Senkung des Einkommensteuertarifs 2024 ist geplant.
Einspruchsbefugnis bei einheitlicher Feststellung
Kreditzweitmarktförderungsgesetz (352 AO)
Die Vorschrift regelt, wer gegen Bescheide über eine einheitliche und gesonderte Feststellung Einspruch einlegen kann. In Abhängigkeit von der Rechtsfähigkeit der Personenvereinigung wird die Einspruchsbefugnis neu geregelt:
Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist grundsätzlich allein die Personenvereinigung einspruchsbefugt, nicht mehr wie bisher der zur Vertretung berufene Geschäftsführer. Es soll jedoch auch Ausnahmen geben.
In sonstigen Fällen einheitlicher Feststellungen (insbesondere nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sowie Feststellungen nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO) ist grundsätzlich - wie bisher - allein die in § 352 Abs. 2 AO bezeichnete Person (Einspruchsbevollmächtigter) einspruchsbefugt. Auch hier gibt es Ausnahmen.
Elektrofahrzeuge
Wachstumschancengesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
Emissionszertifikate
Wachstumschancengesetz (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält die Vorschrift eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen.
Energetische Sanierungsmaßnahmen
Wachstumschancengesetz (§ 35c Abs. 1a EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Nach § 35c Abs. 1 wird ein neuer Absatz eingefügt, wonach für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2023 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen sind, die Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 10 % (bisher: 7 %) Aufwendungen, höchstens jedoch je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr weitere 10 % (bisher 6 %) der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 EUR beträgt.
Ertragsteuerliche Organschaft
Wachstumschancengesetz (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft wird gestrichen. Nach dieser Regelung bleiben negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Die Regelung sollte verhindern, dass sich bei doppelansässigen Gesellschaften Verluste im In- und Ausland doppelt oder entsprechend nationaler Regelungen ausländischer Staaten stets zulasten der Bundesrepublik Deutschland auswirken.
Forschungszulagengesetz
Wachstumschancengesetz - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, soll die Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet werden.
Außerdem sollen für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 Prozent (bisher 60 Prozent) der Kosten, die der Auftraggeber für den Auftrag aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden können.
Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt grundsätzlich 2 Mio. EUR. Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 befristet auf 4 Mio. EUR verdoppelt. Die maximale Bemessungsgrundlage soll entfristet und auf 12 Mio. EUR verdreifacht werden. Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG. Kleines und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sollen zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen können.
Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Wachstumschancengesetz (§ 3 Nr. 73 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 EUR wird ab dem VZ 2024.eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen. Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden (Einkommensteuererklärung).
Fünftelungsregelung
Wachstumschancengesetz (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.
Gastronomie
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken unterlagen bis zum 31.12.2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Ab dem 1.1.2024 sind es wieder 19 %.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Wachstumschancengesetz (§ 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Bisher können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertige Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR betragen. Dieser Wert wird für die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 auf 1.000 EUR erhöht.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen. Hier soll die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR erfolgen und die Auflösungsdauer von 5 Jahre auf 3 Jahre verringert werden. Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst.
Geschenke
Wachstumschancengesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023 auf 50 EUR angehoben.
Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Kreditzweitmarktförderungsgesetz (§ 8a Abs. 3 Satz 1 KStG)
Der BFH hatte entschieden, dass die Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei Prüfung der 10 Prozent-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG nicht zusammenzurechnen sind. Mit der Änderung wird die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt, wonach die Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei Prüfung der 10 Prozent-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung zusammenzurechnen sind. Zudem wird die maßgebliche Beteiligungsgrenze an die des § 1 Abs. 2 AStG sowie des Art. 2 Abs. 4 der ATAD ("mindestens" statt "mehr als" 25 Prozent) angeglichen. Die Änderung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 18.11.2023 beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden.
Gewinnverlagerung
Wachstumschancengesetz (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Es werden neue Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen eingeführt. Mit den Änderungen sollen Gewinnverlagerungsstrategien weiter eingedämmt und der Fremdvergleichsgrundsatz eindeutiger gefasst werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie wirtschaftlich entstanden sind. Insbesondere soll verhindert werden, dass internationale Unternehmensgruppen mithilfe von grenzüberschreitenden Finanzierungen Betriebsausgaben in Form von Zinsen mit dem Ziel der Minderung ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage generieren können. Neben strengen Anforderungen an die zulässige Höhe von Darlehenszinsen, die dem Fremdvergleich standhalten müssen, soll u.a. auch glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Schuldner das Darlehen wird zurückzahlen können.
Grunderwerbsteuer, Gesamthand
Kreditzweitmarktförderungsgesetz (§ 24 GrEStG)
Die Steuervergünstigen, die auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielen (§§ 5 ff. GrEStG), haben mit dem In Kraft treten des MoPeG ab dem 1.1.2024 keinen Anwendungsraum mehr. Daher wird - zeitlich begrenzt auf das Jahr 2024 - ein neuer § 24 GrEStG eingeführt. Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr 2 AO) gelten danach für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
Gruppenunfallversicherung
Wachstumschancengesetz (§ 40b Absatz 3 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird ab dem Lohnsteuerabzug 2024 aufgehoben.
Ist-Besteuerung
Wachstumschancengesetz (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR 800.000 EUR angehoben.
Kleinunternehmer
Wachstumschancengesetz (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.
Land- und forstwirtschaftliche Umsätze
Wachstumschancengesetz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sinken von 9 Prozent auf 8,4 %, sodass im Einzelfall zu erwägen ist, auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten, wenn erhebliche Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug getätigt werden.
Mitarbeiterbeteiligung
Zukunftsfinanzierungsgesetz (§ 3 Nr. 39 EStG, § 19a EStG)
Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) wird von 1.440 EUR auf 5.000 EUR erhöht und Begleitregelungen zur Gewährleistung der zweckgerechten Wirkung dieser Vorschriften eingeführt. Außerdem werden die Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern in § 19a EStG ausgeweitet. Hierzu gehören insbesondere die Anhebung von Schwellenwerten und die Verlängerung der zeitlichen Komponenten.
Option zur Körperschaftsbesteuerung
Wachstumschancengesetz (§ 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Nunmehr erhalten alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).
Personenvereinigungen
Kreditzweitmarktförderungsgesetz (§§ 14a und 14b AO)
Personenvereinigungen im Sinne des neuen § 14a AO sind teilweise rechtsfähig, z. B. wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sowie rechtsfähige Personengesellschaften. Es handelt sich hierbei um eine Anpassung an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen.
Diesem Zweck dient auch der neue § 14b AO. Soweit eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland nach den Steuergesetzen selbst Steuerschuldner ist, soll sie ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Einordnung in Deutschland selbst Inhaltsadressat von diesbezüglichen Verwaltungsakten sein.
Private Veräußerungsgeschäfte
Wachstumschancengesetz (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleibennbisher steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze wird auf 1.000 EUR erhöht.
Quellensteuereinbehalt
Wachstumschancengesetz (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
In erster Linie erfasst diese Vorschrift in der Praxis Vergütungsschuldner mit wechselnden, gering vergüteten Gläubigern (z. B. Zahlungen von Verlagen oder von Rundfunksendern für Bildrechteüberlassung). § 50c EStG eröffnet dem Vergütungsschuldner die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug abzusehen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Betrag inkl. der abzuführenden Steuer nach § 50a EStG 5.000 EUR nicht überschreitet. Diese Grenze wird für Vergütungen, die nach dem 31.12.2023 zufließen auf 10.000 EUR erhöht.
Sonderabschreibung
Wachstumschancengesetz (§ 7g Abs. 5 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.202 können bis zu 50 % der Investitionskosten abgeschrieben werden.
Thesaurierungsbegünstigung
Wachstumschancengesetz (§ 34a EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Die Thesaurierungsbegünstigung soll durch verschiedene von Maßnahmen verbessert werden. So wird u.a. der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Darüber hinaus wird Gestaltungsmodellen entgegengetreten, die der Zielsetzung der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG entgegenlaufen.
§ 34a Abs. 2 Satz 2 EStG enthält zukünftig eine Fiktion, wonach Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet gelten. Die Einfügung des § 34a Abs. 2 Satz 2 EStG steht im Zusammenhang mit den Anpassungen in § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG und entbindet den Steuerpflichtigen vom Nachweis, ob und in welcher Höhe Entnahmen zum Zweck der Tilgung der Steuern für begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne eingesetzt werden.
Umsatzsteuervoranmeldung
Wachstumschancengesetz (§ 18 UStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung wird bei Kleinunternehmern i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.
Verfahrensbeistände
Wachstumschancengesetz (§ 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Die Steuerbefreiungvorschrift wird um die im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 167 Abs. 1 i. V. m. § 317 FamFG für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt.
Verfahrenspfleger
Wachstumschancengesetz (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m und n UStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dazu sollen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers zählen.
Verpflegungsmehraufwand
Wachstumschancengesetz (§ 9 Abs. 4a EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen werden wie folgt angehoben:
- für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 EUR auf 32 EUR (Regierungsentwurf: 30 EUR);
- für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 14 EUR auf 16 EUR (Regierungsentwurf: 15 EUR);
- für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 EUR auf 16 EUR (Regierungsentwurf: 15 EUR).
Verlustrücktrag
Wachstumschancengesetz (§ 9 Abs. 4a EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Der mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag wird um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt. Darüber hinaus werden die ab dem VZ 2020 auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR (Ehegatten) angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag nicht wie im Regierungsentwurf vorgesehen dauerhaft beibehalten, sondern ab dem VZ 2026 auf 5 Mio. EUR bzw. auf 10 Mio. EUR (Ehegatten) gesenkt.
Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Verlustvortrag
Wachstumschancengesetz (§ 10d Abs. 2 EStG, § 10a GewStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die VZ 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 75 % (Regierungsentwurf: 80 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i .V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Ab dem VZ 2028 wird bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung die Prozentgrenze von 60 % wieder angewandt.
Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer
Kreditzweitmarktförderungsgesetz (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG)
Bein ach dem 31.12.2023 endenden Lohnzahlungszeiträumen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt.
Wohngebäude
Wachstumschancengesetz (§ 7 Abs. 5a EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!
Eine degressive Abschreibung i.H.v. 6 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.
Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird
Zinsschranke
Kreditzweitmarktförderungsgesetz (§ 4h EStG, § 8a KStG)
Dies Zinsabzugsbeschränkung wird an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst. Ferner erfolgt im EStG eine Klärung des Begriffs "Nettozinsaufwendungen". Zudem wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Abs. 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist.
Da Körperschaften mehrere Betriebe haben können, wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf sämtliche Körperschaften erweitert. § 4h Abs. 2 Satz 2 EStG (neu) bleibt für Zwecke der Anwendung des Freibetrags unberührt
Erhalten Sie hier einen Überblick über die Steueränderungen 2023
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
17.6919
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
9.381
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
8.1769
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
6.123451
-
Wachstumschancengesetz verkündet
3.5864
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
2.1151
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.455
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
1.3193
-
Durchschnittssteuersatz sinkt zum 6.12.2024 auf 8,4 %
1.277
-
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
1.110
-
Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
23.12.2024
-
Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
23.12.2024
-
Steuerfortentwicklungsgesetz kann verkündet werden
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Ertragsteuern
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Abgabenordnung
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Umsatzsteuer
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Sonstige Steuerarten
20.12.2024
-
Reformen-Cockpit Steuern
20.12.2024
-
Einkommensteuertarif 2025 und Kindergelderhöhung
17.12.2024
-
Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberatern
13.12.2024