Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gastronomie auch in 2023
24.1.2022 | BMF Referentenentwurf |
14.9.2022 | Kabinettsbeschluss Regierungsentwurf |
22.9.2022 | Verabschiedung Bundestag ( beschlossene Fassung) |
7.10.2022 | Zustimmung Bundesrat |
28.10.2022 | Verkündung |
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie
Durch den Finanzausschuss im Bundestag ist die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG hinzugekommen. Danach unterliegen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, auch nach dem 31.12.2022 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für solche Leistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbracht wurden von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Die Maßnahme sollte den besonders schwer und langanhaltend von der COVID-19-Pandemie betroffenen gastronomischen Betrieben über die Krise hinweghelfen. Später wurde diese Regelung durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.
Durch die erneute Verlängerung sollen auch weiterhin Abgrenzungsschwierigkeiten entfallen, die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen.
Änderung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte
Außerdem wird durch die Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 1.1.2023 auf 9,0 Prozent angepasst (im Jahr 2022: 9,5 %). Im Einzelfall ist daher zu erwägen, auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten, wenn erhebliche Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug getätigt werden. Diese Regelung wurde ebenfalls durch den Finanzausschuss im Bundestag ergänzt.
Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Außerdem werden aufgrund von EU-Vorgaben verschiedene Verbrauchsteuergesetze geändert.
So wird mit dem dem Gesetz die EU-Systemrichtlinie sowie die EU-Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt. Die Systemrichtlinie regelt das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Wesentliche Neuerungen der Systemrichtlinie sind Regelungen zur Abwicklung von Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Excise Movement and Control System - EMCS). Bislang finden solche Beförderungen auf Grundlage von Begleitdokumenten in Papierform statt.
Die Alkoholstrukturrichtlinie wiederum regelt die Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke. Die Überarbeitung der Alkoholstrukturrichtlinie macht laut Bundesregierung geringfügige Anpassungen im Biersteuergesetz erforderlich.
Darüber hinaus werden im Biersteuergesetz und in der Biersteuerverordnung verschiedene Änderungen vorgenommen, für die nach Angaben der Bundesregierung ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht. Diese Änderungen würden im Wesentlichen dem Bürokratieabbau dienen und Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung bewirken.
Zu den Maßnahmen gehört unter anderem, dass Bierwürze, welche zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit wird. Weiterhin sollen mit dem Gesetz Wissenschaft und Forschung durch Hereinnahme eines Steuerbefreiungstatbestands in das Biersteuergesetz gefördert werden, sofern das Bier zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde.
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