Bundesrat stimmt Corona-Steuerhilfegesetz zu
Im Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) sind außerdem Steuererleichterungen beim Kurzarbeitergeld vorgesehen. Im Einzelnen sind folgende steuergesetzliche Maßnahmen enthalten:
Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen
Der Finanzausschuss im Bundestag hat das Corona-Steuerhilfegesetz um eine gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 EUR ergänzt. Nach einem Erlass des BMF vom 9.4.2020 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten entsprechende Beihilfen und Unterstützungen bereits steuerfrei auszahlen. Die untergesetzliche Regelung wird nun in § 3 Nr. 11a EStG rechtlich abgesichert werden.
Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Umsatzsteuer: Steuersatzsenkung für die Gastronomie
Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG).
Hinweis: Wenn das am 3.3.2020 von der Koalition beschlossene Konjunktur- und Zukunftspaket umgesetzt wird, würden die Leistungen bis 30.6.2020 dem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen, ab 1.7.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 %, vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 1.7.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.
Die Änderung soll zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID19-Pandemie auf die Gastronomiebranche erfolgen und ist daher zeitlich begrenzt. Hiervon sollen auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.
Umsatzsteuer: Anwendung des § 2b UStG
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR,) insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
Wenn die Voraussetzungen des neuen § 2b UStG vorliegen, handeln jPdöR nicht als Unternehmer, obwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG vorliegen. Die Leistungen der jPdöR sind insoweit nicht steuerbar. Damit die Sonderregelung greift, müssen 2 Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:
- Die jPdöR muss eine Tätigkeit ausüben, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, und
- die Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer darf nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.
Die meisten juristischen Personen des öffentlichen Rechts hatten sich im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung nach § 27 Abs. Satz 3 UStG dafür entschieden, § 2b UStG für Umsätze vor dem 1.1. 2021 noch nicht anzuwenden. Im Zuge des Übergangs zu der Neuregelung des § 2b UStG mussten die bisher praktizierten Formen der Zusammenarbeit von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls entsprechend angepasst werden, um auch künftig den umsatzsteuerlichen Anforderungen zu genügen. Die Arbeiten zur Umsetzung der Neuregelung des § 2b UStG seien jedoch weitgehend zum Erliegen gekommen und es sei unklar, wie lange die Verzögerungen anhalten werden. Auch aus diesen Gründen sei eine Verlängerung der Übergangsfrist dringend geboten.
Die geplante Verlängerung der Übergangsregelung sei der EU-Kommission bekannt und werde von ihr nicht beanstandet.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 28a EStG). Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
UmwStG: Rückwirkungszeiträume
Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) zu erzielen (§ 27 Abs. 15 UmwStG).
Die Verordnungsermächtigung in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG ermöglicht die Verlängerung der in Satz 1 geregelten Erleichterungen bis höchstens zum 31.12.2021, wenn und soweit die Erleichterungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch Rechtsverordnung verlängert werden.
Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Es wurde auch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses angenommen, die unionsrechtlichen Frist bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung zu verlängern. Hierzu soll das BMF in Art. 97 § 33 EGAO Abs. 5 ermächtigt werden, von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen zu treffen.
Die bisherige Regelung geht für grenzüberschreitenden Steuergestaltung, die nach dem 24.6.2018 und vor dem 1. 7.2020 umgesetzt wurden, davon aus, dass die Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach dem 30.6.2020 zu erstatten ist.
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