Zweites Corona-Steuerhilfegesetz setzt Konjunkturpaket um
Mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket soll die Konjunktur gestärkt und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesselt werden. Zusätzlich sollen mit einem Zukunftspaket Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien gefördert werden.
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (verkündet am 30.06.2020, BGBl. 2020 S. 1512 ff.) bündelt dabei die steuerlichen aus Maßnahmen aus dem Paket, die sehr schnell greifen sollen. Gegenüber dem Regierungsentwurf enthält die nun verabschiedete Fassung lediglich nur kleine Änderungen, auf die bei der Darstellung der enthaltenen Maßnahmen im Folgenden auch hingewiesen wird:
UStG: Senkung der Mehrwertsteuer
Eine zentrale aber überraschende Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sinkt der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent (§§ 12 Abs. 1, 28 Abs 1 u. 2 UStG). Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.
Viele umsatzsteuerliche Detailfragen wie bspw. Fragen zu den Dauerrechnungen, Anzahlungen und Gutscheinen sind in diesem Zusammenhang ungeklärt. Daher finden Sie hier Hinweise und Tipps zu den Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020.
UStG: Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben (neuer § 21 Abs. 3a UStG). Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität gegeben werden. Für Unternehmen, die die Dauerfristverlängerung nutzen, wird die Verschiebung in der Regel dazu führen, dass ihnen ein etwaiges Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht.
Der Anwendungszeitpunkt wird gesondert mit BMF-Schreiben bekannt gegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-technischen Voraussetzungen geschaffen werden können.
EStG: Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags
Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gemäß § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG werden für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.
Gilt nur für Verluste der VZ 2020 und 2021; danach gelten wieder die alten Werte.
Mehr dazu und wie der steueroptimale Betrag ermittelt wird, um ein höheres Verlustpotenzial für den Verlustvortrag zu erhalten, in unserem Praxis-Tipp "Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag".
EStG: Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020
Der erweiterte Rücktrag für Verluste aus dem VZ 2020 soll unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Hierzu wird ein neuer § 111 EStG eingefügt. Auf Antrag wird danach ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Mehr als 30 Prozent sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen (z. B. BWA) Auswertungen) nachgewiesen wird.
Der pauschale Verlustrücktrag soll bereits im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden und tritt an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags nach dem BMF-Schreiben v. 24.4.2020, IV C 8 - S 2225/20/10003 :010, das mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben werden wird.
Voraussetzung ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 auf null EUR. Die Steuerfestsetzung für 2019 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen der Veranlagung 2020 wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 überprüft.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2019 wird hierfür in einem ersten Schritt um den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 erhöht. Sollten sich im zweiten Schritt - bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für 2020 keine rücktragsfähigen negativen Einkünfte ergeben oder verzichtet der Steuerpflichtige ganz oder teilweise auf die Anwendung von § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG - ist der Steuerbescheid für 2019 zu ändern, soweit ein Verlustrücktrag aus 2020 tatsächlich nicht zu gewähren ist. In allen anderen Fällen ist der Steuerbescheid für 2019 aufgrund des Verlustrücktrags nach § 10d Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 EStG zu ändern.
Hinweis: Der pauschale Verlustrücktrag für 2020 gilt nicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
EStG: Anpassung von Vorauszahlungen für den VZ 2019
Damit die Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag kurzfristig bereits im Vorauszahlungsverfahren für 2019 berücksichtigt werden kann, wird ein neuer § 110 EStG eingefügt. Danach können die Vorauszahlungen auf Antrag in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags gemäß § 10d Absatz 1a EStG nachträglich herabgesetzt werden. Der vorläufige Verlustrücktrag beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde (höherer Verlustvortrag muss nachgewiesen werden).
Hinweis: Der pauschale Verlustrücktrag für 2019 gilt nicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Mehr dazu in unserem Praxis-Tipp "Anpassung von Vorauszahlungen für den VZ 2019 und vorläufiger Verlustrücktrag für den VZ 2020"
EStG: Vorübergehende Wiedereinführung der degressiven AfA
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG).
Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Die Tatsache, dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden und so Liquiditätsvorteilen zur Folge haben.
Gilt für VZ 2020 und 2021
Mehr dazu in unserem Praxis-Tipp "Wiedereinführung der degressiven AfA"
EStG: Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen
Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen.
Für Fälle in denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf 4 Jahre verlängert. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.
Mehr dazu in unserem Praxis-Tipp: "Verlängerung des Investitionszeitraums für Investitionsabzugsbeträge"
EStG: Fristen bei Reinvestitionsrücklage
Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können Steuerpflichtige steuerfrei in eine Rücklage einstellen. Diese Rücklage wird eigentlich innerhalb von 4 Jahren ebenfalls steuerfrei auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen.
Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werdenvorübergehend um ein Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 Satz 4 bis 6). Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 (im Regierungsentwurf noch 28.02.2020) und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 EStG aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
Die Verordnungsermächtigung ermöglicht eine Verlängerung der Fristen bis höchstens zum 31.12.2021
Mehr dazu in unserem Praxis-Tipp "Verlängerung des Reinvestitionszeitraums um 1 Jahr"
EStG: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht, was den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung tragen soll. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Vielfach liegt der Hebesatz bei der Gewerbesteuer allerdings so hoch, dass dann weiterhin einen Teil der Gewerbesteuer nicht angerechnet werden kann.
Gilt ab VZ 2020
EStG/BKKG: Einmaliger Kinderbonus
Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden (§ 6 Abs. 3 BKKG). Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet (§§ 66 Abs. 1, 31 Satz 7 EStG). Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zwei Teilen von 200 EUR im September und 100 EUR im Oktober 2020 (im Regierungsentwurf noch zwei gleiche Teile von 150 EUR).
Es gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das Kindergeld maßgebend sind. (z. B. § 64 EStG: Zusammentreffen mehrerer Ansprüche). Auch für eine eventuelle Rückforderung des sind die für das Kindergeld geltenden Vorschriften anzuwenden.
Aufgrund des Familienleistungsausgleichs profitieren nicht alle Familien von dem zusätzlichen Kindergeld. Mehr dazu in unserem Praxis-Tipp "Corona-Kinderbonus und Kinderfreibetrag"
EStG: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für 2 Jahre angehoben und damit mehr als verdoppelt (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG). Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 EUR soll unverändert bleiben.
Mit der Erweiterung von § 39a Ab. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG wird geregelt, dass auch dieser zeitlich begrenzte Erhöhungsbetrag für die Kalenderjahre 2020 und 2021 auf Antrag über einen Freibetrag bei den ELStAM berücksichtigt werden kann. Für 2020 erfolgt dann eine Verteilung auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume. Der Antrag gilt auch für 2021, sodass kein erneuter Antrag gestellt werden muss. Der Erhöhungsbetrag kann von der Finanzverwaltung berücksichtigt auch ohne Antrag, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen
Gilt für VZ 2020 und 2021
EStG: Dienstwagenbesteuerung
Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission je von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG). Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
Gilt für die Bewertung ab 01.01.2020
FZulG: Steuerliche Forschungszulage
Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. EUR pro Unternehmen (bisher 2. Mio. EUR) gewährt (§ 3 Abs. 5 FZulG). Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.
GewStG: Hinzurechnungen
Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Gilt ab Erhebungszeitraum 2020
AO: Einziehung bei Steuerhinterziehung
Ein neuer § 375a AO regelt, dass künftig in Fällen der Steuerhinterziehung rechtswidrig erlangte Taterträge – trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO – nach §§ 73 bis 73c (im Regierungsentwurf nur nach § 73 StGB) die Einziehung dieser Erträge angeordnet werden kann. Die Regelung umfasst nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch die Zinsen, soweit diese auf die hinterzogenen Steuern entfallen.
Gilt für alle am Tag nach der Verkündung noch nicht verjährten Steueransprüche.
AO: Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen
Mit einer Ergänzung in § 376 Abs. 1 AO wird gesetzlich klargestellt, dass auch bei der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen und der dort vorgesehenen 10-jährigen Verjährungsfrist die Ruhensregelung des § 78b Absatz 4 StGB anwendbar ist.
Nach § 376 Abs. 3 AO soll die absolute Verjährungsfrist für Fälle des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO auf das Zweieinhalbfache (bisher: das Zweifache) der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden.
Beide Neuregelungen (Absatz 1 und Absatz 3) sind auf alle Fälle anwendbar, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (Verabschiedete Fasssung)
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (Regierungsentwurf)
Weiterer Regierungsentwurf: Änderungen bei der KfZ-Steuer
Ebenfalls beschlossen wurden von der Bundesregierung Änderungen bei der KfZ-Steuer. Der Gesetzentwurf sieht zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe eine Verlängerung der 10-jährigen Kfz-Steuerbefreiung für bis Ende 2025 erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge vor. Die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis 31.12.2030. Um die Nachfrage deutlicher auf Pkw mit reduziertem Emissionspotenzial zu lenken, ist eine noch stärkere Berücksichtigung der C02-Komponenten durch Einführung eines progressiven C02-Tarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Verbrennungsmotor beabsichtigt.
Um zusätzlich auch besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, wird die Steuer für zwischen dem Tag des Kabinettbeschlusses und dem 31.12.2024 für erstmals zugelassene Pkw mit einem C02-Wert bis 95g/km i. H. v. 30 EUR Jahr für 5 Jahre, längstens bis zum 31.12.2025, nicht erhoben.
Mit der Abschaffung einer Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge werden insbesondere mittelständische Betriebe entlastet.
Gesetz zur Änderung des Kfz-Steuergesetzes (Regierungsentwurf)
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Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
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Abschnitt ESTG: Vorläufiger Verlustvortrag für 2020
Im 4. Absatz heißt es "Der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2019 wird hierfür . . . um den vorl. Verlustvortrag für 2020 erhöht.
Müßte es nicht - statt "erhöht" richtig "reduziert" heißen?
meinen Sie den VerlustRÜCKTRAG? Das ist schon richtig so. Der Verlustrücktrag war ja nur vorläufig und muss dann um den tatsächlichen Verlustrücktrag korrigiert werden.
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
Muss es heißen "Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG" es fehlt das "g"
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion