Corona-Kinderbonus und Kinderfreibetrag
Umsetzung im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz
Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz ist in Artikel 9 die Änderung des § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz geregelt. Zunächst war geplant, über das laufende Kindergeld hinaus für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, im September und Oktober 2020 jeweils ein Einmalbetrag i. H. v. 150 EUR auszuzahlen. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hatte aber am 24.6.2020 empfohlen, die Auszahlung im September i. H. v. 200 EUR und im Oktober i. H. v. 100 EUR vorzunehmen. Dies haben Bundestag und Bundesrat am 29.6.20220 auch so verabschiedet.
Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 EUR für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für die Einmalbeträge gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das monatlich gezahlte Kindergeld nach dem BKGG maßgebend sind.
Berücksichtigung beim Familienleistungsausgleich
Unabhängig vom Einkommen der Eltern, wird der Kinderbonus zunächst allen Familien ausgezahlt. Es ist aber ausdrücklich geregelt, dass die Zahlung der Einmalbeträge beim steuerlichen Familienleistungsausgleichs zu berücksichtigen sind.
§ 31 EStG regelt zum Familienleistungsausgleich, dass die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld bewirkt wird. Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum.
Die Einmalbeträge werden daher neben dem monatlich gezahlten Kindergeld bei der Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen einbezogen. Der Kinderbonus mindert somit eine mögliche steuerliche Entlastungswirkung (ggf. voll oder anteilig).
Beispiel zum Kinderbonus beim Familienleistungsausgleich
Die Ehegatten A haben in 2020 ein Einkommen/zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 90.000 EUR. Ohne Kinder ist hierauf eine Einkommensteuer i. H. v. 20.486 EUR zu zahlen.
Mit einem Kind wird vom Einkommen noch ein Kinderfreibetrag i. H. v. 7.812 EUR abgezogen. Bei einem zu versteuernden Einkommen i. H. von 82.188 EUR ergibt sich eine Einkommensteuer i. H. v. 17.668 EUR zuzüglich Kindergeld i. H. v. 2.448 EUR = 20.116 EUR.
Anhand der Berechnung wird erkennbar, dass die Ehegatten A über das Kindergeld hinaus durch die Kinderfreibeträge i. H. v. 370 EUR (20.486 EUR – 20.116 EUR = 370 EUR oder gesamt 20.486 EUR – 17.668 EUR = 2.818 EUR zusammengesetzt aus Kindergeld 2.448 EUR + steuerliche Entlastung Kinderfreibetrag 370 EUR) steuerlich entlastet werden.
Aus der Berechnung wird aber auch ersichtlich, dass durch die Erhöhung des Kindergeldes durch den Bonus i. H. v. 300 EUR, die steuerliche Entlastung nur noch 70 EUR (Minderung der Steuer durch den Kinderfreibetrag 2.818 EUR – Kindergeld 2.748 EUR) beträgt. Folglich wird den Ehegatten A der Kinderbonus i. H. von 300 EUR zwar zunächst aus-gezahlt, durch die Gegenrechnung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erfolgt aber im Ergebnis eine Rückzahlung, weil die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag um 300 EUR sinkt.
Bei welchem Einkommen profitiert man vom Kinderbonus?
Das Beispiel zeigt, dass das Einkommen geringer sein muss, um vom Kinderbonus zu profitieren. Bei einem Einkommen bis 33.900 EUR profitieren beispielsweise unverheiratete Eltern voll. Bei einem Einkommen ab 42.950 EUR wird der Bonus für Kinder in der Einkommenssteuer voll verrechnet, zwischen 33.900 und 42.950 EUR anteilig. Bei verheirateten Eltern sind die doppelten Beträge heranzuziehen (bis 67.800 EUR keine Verrechnung, ab 85.900 EUR volle Verrechnung, zwischen 67.800 und 85.900 EUR anteilig.
Beispiel: Anteilige Verrechnung
z. v. E. ohne Kinderfreibetrag 82.812 EUR = | 17.890 EUR ESt |
z. v. E. mit Kinderfreibetrag 75.000 EUR = | 15.192 EUR ESt |
Differenz 2.698 EUR - Kindergeld 2.448 EUR | 250 EUR Entlastung |
Da nun das Kindergeld aber um 300 EUR erhöht wird übersteigt das Kindergeld i. H. von 2.748 EUR den Betrag von 2.698 EUR. Demnach wirkt sich der Bonus nur i. H. v. 50 EUR aus.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Noch zu erwähnen gilt, dass neben dem Kinderbonus auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehenden von aktuell 1.908 auf 4.000 EUR angehoben wird. Die Anhebung gilt für die Jahre 2020 und 2021 und soll dem höheren Betreuungsaufwand von Alleinerziehenden der letzten Monate Rechnung tragen.
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