Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
Hintergrund: Rücktragsfähige Verluste erwartet
Ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG auf das Jahr 2019 kann oftmals erst berücksichtigt werden, wenn der Verlust in der Gewinnermittlung 2020 ermittelt wurde bzw. dieser im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen 2020 festgestellt worden ist. Dies wäre frühestens im Laufe des Jahres 2021 der Fall. Da durch die Corona-Krise aber bei sehr vielen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften bzw. mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein akuter Bedarf an Liquidität besteht, wurde hierzu - auch abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG - durch das BMF eine erfreuliche Verfahrenserleichterung verfügt.
Pauschalierte Verlustprognose
Da die Ermittlung der Höhe des Verlustes für das Jahr 2020 derzeit nicht annähernd möglich ist, enthält die Vereinfachungsregelung im Kern eine pauschalierte Verlustprognose. Es bleibt jedoch jedem Steuerpflichtigen überlassen mit detaillierten Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen.
Betroffener Personenkreis
Die Vereinfachungsregelung gilt nur für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Andere zusätzliche Einkunftsarten sind jedoch unschädlich. Diese Steuerpflichtigen müssen durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Die Finanzämter werden hierzu keine erhöhten Anforderungen an die Darlegung stellen; es genügt ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2020 auf 0 EUR als Nachweis. Es können sodann die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Zuschlagsteuern) für das Jahr 2019 herabgesetzt werden. Dazu ist beim zuständigen Finanzamt ein Antrag zu stellen (schriftlich oder elektronisch, z.B. mittels ELSTER).
Pauschal ermittelter Verlustrücktrag aus 2020
Es wird unterstellt, dass der Verlust 2020 pauschalierend 15 % des Saldos des Gewinns aus der/den Gewinneinkünften bzw. aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2019 beträgt.
Beispiel: Den Vorauszahlungen lag ein erwarteter Gewinn für 2019 i. H. von 80.000 EUR zugrunde. Damit errechnet sich aus 2020 ein pauschaler Verlustrücktrag i. H. von 15 % von 80.000 EUR = 12.000 EUR. Dieser Betrag kann nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG als Verlustrücktrag für Zwecke der Vorauszahlungen auf das Jahr 2019 zurückgetragen werden, maximal jedoch 1 Mio. EUR (bzw. bei Zusammenveranlagung bis zu 2 Mio. EUR). Auf dieser Basis werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und herabgesetzt, die Überzahlung sodann erstattet.
Steuerfestsetzung 2019
Nicht ganz so unkompliziert wie bei den Vorauszahlungen verläuft es bei der nachfolgenden Steuerfestsetzung für 2019. Denn dabei kann ein Verlustrücktrag erst nach erfolgter Veranlagung für 2020 berücksichtigt werden. Der pauschalierte Betrag aus dem Vorauszahlungsverfahren kann nicht - auch nicht vorläufig - berücksichtigt werden. Folglich wird es im Steuerbescheid für 2019 oftmals zu einer Nachzahlung kommen. Soweit die Nachzahlung auf dem nicht berücksichtigten Verlustrücktrag beruht, wird die (anteilige) Nachzahlung für 2019 auf Antrag bis zum Ergehen des Steuerbescheids 2020 zinslos gestundet, sofern weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für 2020 auszugehen ist.
Steuerfestsetzung 2020
Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020, dass ein Verlustrücktrag in ausreichender Höhe besteht, wird dieser auf 2019 zurückgetragen; die Stundung der (zunächst ermittelten) Nachzahlung entfällt mit dem geänderten Bescheid für 2019. Ergibt sich hingegen kein oder ein geringerer Verlustrücktag, greifen die mit der Stundung der Nachzahlung 2019 verknüpften Vorbehalte des Widerrufs: Die Stundung wird widerrufen, der bislang gestundete (verbleibende) Nachzahlungsbetrag für 2019 ist innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Erfreulicherweise wird jedoch von einer Zinsfestsetzung abgesehen.
Abrundend wurde dem BMF-Schreiben zur weiteren Erläuterung noch ein vereinfachter Beispielfall angefügt.
BMF, Schreiben v. 24.4.2020, IV C 8 - S 2225/20/10003 :010
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
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