Bestimmte Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Hierzu zählen Einzelkaufleute, die nicht mehr als 80.000 EUR Jahresüberschuss und nicht mehr als 800.000 EUR Umsatzerlöse erzielen.[1] Entsprechendes gilt für die Steuerbilanz.[2]

Über die eingetretene Buchführungs- und Bilanzierungspflicht hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen zu unterrichten. Sie ist sodann vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe dieser Mitteilung der Finanzbehörde folgt[3] Sie endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen[4]

 
Wichtig

Änderungen durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024

Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 wurden die Betragsgrenzen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, von bisher 60.000 EUR auf 80.000 EUR und von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben. Die vorherigen Grenzen sind letztmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2024 beginnen.[5] Entsprechendes gilt für die Steuerbilanz.[6]

Besonderheit für das Geschäfts-/Wirtschaftsjahr 2023:

Auch wenn die Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht der Finanzbehörde nach den Betragsgrenzen des § 141 Abs. 1 AO in der vor der Änderung durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 geltenden Fassung erfüllt sein sollten, hat gleichwohl eine Mitteilung zu unterbleiben, wenn nicht auch die neuen Grenzen (80.000 EUR/800.000 EUR) überschritten sind. Näheres regelt § 19 Abs. 3, 4 EGAO in der Fassung des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024. Sollte die Finanzbehörde bereits vor Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes eine Mitteilung über den Eintritt in die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht erlassen haben, und sind die neuen Betragsgrenzen jedoch nicht überschritten, ist ggf. der Antrag auf Rücknahme bzw. Widerruf dieses belastenden Verwaltungsaktes nach § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 AO zu prüfen.

[5] § 241a Satz 1 HGB i. V. mit Art. 92 des Einführungsgesetzes zum HGB, i. d. F. der Art. 29 und 30 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108.
[6] § 141 Abs. 1 AO i. V. mit § 19 des Art. 97 des EGAO i. d. F. der Art. 13 und 15 des Wachstumschancengesetzes.

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