Das Elterngeld muss nach § 7 Abs. 1 BEEG schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Elterngeldstelle zu stellen, § 12 BEEG. Bei Berechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben, ist dies die Behörde des Bezirks, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte. Hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
Da die Leistung von Elterngeld nur für drei Monate rückwirkend verlangt werden kann, sollten die Anträge zur Vermeidung von Rechtsnachteilen innerhalb der ersten 3 Lebensmonate nach der Geburt bzw. der Annahme/Aufnahme des Kindes gestellt werden.
Im Antrag muss/müssen
- der Name und die Anschrift des Antragstellers sowie die weiteren Berechtigten,
- das Geburtsdatum des Kindes,
- die Angaben des gewünschten Bezugszeitraums samt einer eventuellen Aufteilung zwischen den Elternteilen sowie
- Auskünfte zum Erwerbseinkommen in den zurückliegenden zwölf Monaten (Referenzzeitraum) und
- Auskünfte zu dem eventuell im Bezugszeitraum zu erwartenden Einkommen
enthalten sein.
Ferner ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate der Partnerschaftsbonus beantragt wird.
Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. In besonderen Fällen kann eine Änderung auch ausgeschlossen sein (vgl. § 7 Abs. 2 BEEG).
Der Antrag sollte unter Verwendung der Formulare bzw. Vordrucke der jeweils örtlich zuständigen Elterngeldstelle gestellt werden. Er ist, außer im Fall des § 4c BEEG und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, von der Person, die ihn stellt und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigen Person zu unterschreiben. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf Elterngeld stellen oder der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht. Liegt der Behörde keine Anzeige vor, werden sämtliche Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt (vgl. § 7 Abs. 3 BEEG).