Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld besteht in der Krankenversicherung nach § 224 Abs. 1 SGB V Beitragsfreiheit. Diese Beitragsfreiheit bezieht sich allerdings nur auf das Elterngeld selbst. Wird während des Bezugs von Elterngeld bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit eine zulässige sozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung ausgeübt, ist das hieraus erzielte Arbeitsentgelt beitragspflichtig und führt zur Berechnung von Sozialversicherungstagen. Auch für andere Einkünfte (z. B. Renten, Versorgungsbezüge) besteht während des Bezugs von Elterngeld Beitragspflicht. Bei einer Pflichtversicherung der Studenten (KVdS) sind die Beiträge in vollem Umfang weiterzuzahlen.

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