In der Regel werden während der ersten Lebensmonate des Kindes keine Beiträge aus der Beschäftigung zur Rentenversicherung gezahlt. Aus dem Elterngeld werden generell keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Damit dem betreffenden Elternteil jedoch keine Lücke im Versicherungsverlauf entsteht, sieht § 56 SGB VI vor, dass bei dem betreffenden Elternteil während der Kindererziehungszeiten für die ersten 3 Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als gezahlt gelten. Bei der Erziehung von mehreren Kindern vervielfacht sich die Anzahl der Jahre, für welche die Pflichtbeiträge als entrichtet gelten.

Bezieher von Elterngeld bzw. Personen während der Elternzeit unterliegen auch der Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 26 Abs. 2a SGB III). Die Beiträge werden für diese Zeit vom Bund getragen.

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