Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Forschungszulage ausgeweitet, dadurch sind Anpassungen am Forschungszulagengesetz (FZulG) vorgenommen worden.[1]

Pauschalsatz für in Eigenleistung erbrachte Vorhaben steigt auf 70 EUR pro Stunde

Das Forschungszulagengesetz (FZulG) fördert vor dem 28.3.2024 nur Aufwendungen für Arbeitslöhne, Eigenleistungen eines Einzelunternehmers, Tätigkeitsvergütungen eines Mitunternehmers sowie Entgelte für die Auftragsforschung. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für Eigenleistungen auf 70 EUR je Arbeitsstunde (bisher 40 EUR) angehoben.

Kosten für Auftragsforschung können zu 70 % angerechnet werden

Für ab dem 28.3.2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind 70 % der entstandenen Entgelte förderfähig, für frühere Vorhaben betrug der Anteil 60 %.

Abschreibungen für Wirtschaftsgüter werden Teil der förderfähigen Aufwendungen

Für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 28.3.2024 im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben angeschafft wurden, ausschließlich eigenbetrieblich genutzt werden und für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, gehört auch die Wertminderung dieser Wirtschaftsgüter zu den förderfähigen Aufwendungen. Ausgenommen von der Förderung sind Wirtschaftsgüter, die unter die Bewertungsvorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter fallen und für die Sammelposten angewendet werden. Berücksichtigungsfähig sind Teilwertabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen.

Die maximale Bemessungsgrundlage steigt auf 10 Mio. EUR jährlich

Die Bemessungsgrundlage der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten hat sich im Rahmen des Wachstumschancengesetzes von aktuell 4 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR erhöht.

KMU können eine erhöhte Forschungszulage beantragen

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen i. S. d. KMU-Definiton des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 v. 17.6.2014[2]) gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 % beantragen.

[2] ABl. L 187 v. 26.6.2014, S. 70 ff.

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