Werden zum Gebrauch des Fahrzeugs Gegenstände bezogen, die keine vertretbaren Sachen sind, gelten für diese die allgemeinen Zuordnungsgrundsätze. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auf das Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs abstellen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kauf von Winterreifen

Ein Unternehmer erwirbt einen Satz Winterreifen für ein Fahrzeug, das zu

  1. weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird und daher nicht dem Unternehmen zugeordnet ist;
  2. 40 % unternehmerisch und 60 % unternehmensfremd (privat) genutzt wird.

Die Winterreifen können

  1. wie das Fahrzeug selbst nicht dem Unternehmen zugeordnet werden; ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht insoweit nicht, es sei denn, der Unternehmer weist eine höhere unternehmerische Nutzung der Winterreifen nach.
  2. in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet werden; ggf. kann bei der unentgeltlichen Wertabgabe ein Privatanteil von 60 % zugrunde gelegt werden, ohne dass die konkreten Nutzungsverhältnisse der Winterreifen ermittelt werden müssen.

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