Wird ein zu 100 % dem Unternehmen zugeordneter Geschäftswagen später veräußert oder entnommen, unterliegt die entgeltliche Lieferung bzw. die Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zu 100 % der Umsatzsteuer. Bei einer nachfolgenden Ausfuhr kann die entgeltliche Lieferung steuerfrei sein nach § 4 Nr. 1 UStG; die unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) dagegen ist auch bei Ausfuhr umsatzsteuerpflichtig.[1]

War der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung nicht zu 100 % möglich (z. B. bei Unternehmern mit steuerfreien und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen) kann sich beim umsatzsteuerpflichtigen Ausscheiden binnen 5 Jahren nach der erstmaligen Nutzung des Fahrzeugs eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zugunsten des Unternehmers ergeben.

 
Wichtig

Entnahme eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Pkw

Auch wenn bei einem dem Unternehmen zugeordneten Geschäftswagen aus der Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich war (da z. B. von privat erworben), ist der spätere Verkauf voll der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Deshalb sollten derartige Fahrzeuge vor der ­Veräußerung unbedingt in das Privatvermögen entnommen werden. Die dann vorliegende Wertabgabe unterliegt nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG nicht der Umsatzsteuer.[2]

Wurde der Geschäftswagen im Jahr der Anschaffung dagegen

  • nicht dem Unternehmen zugewiesen, unterliegt der spätere Verkauf oder die "Entnahme" nicht der Umsatzsteuer.
  • nur teilweise dem Unternehmen zugewiesen, unterliegt der spätere Verkauf oder die "Entnahme" nur anteilig entsprechend der unternehmerischen Nutzung im Anschaffungsjahr der Umsatzsteuer.

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