Oft erhalten als freie Mitarbeiter beschäftigte Handelsvertreter von ihren Auftraggebern (statt einer Kostenerstattung auf Kilometerbasis) ein Fahrzeug kostenfrei zur Nutzung überlassen. Insoweit erhält der Auftraggeber aus der Anschaffung und aus den laufenden Betriebskosten den vollen Vorsteuerabzug, soweit er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsum­sätze tätigt.

Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs an den freien Mitarbeiter für Fahrten im betrieblichen Interesse des Auftraggebers stellt keine steuerbare Leistung des Auftraggebers und somit kein (zusätzliches) Entgelt für die Tätigkeit des freien Mitarbeiters dar.

 
Wichtig

Pkw-Überlassung an freien Mitarbeiter auch zur Privatnutzung

Ist der freie Mitarbeiter dagegen auch zur Nutzung für private Fahrten berechtigt, erbringt der Auftraggeber im Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung eine der Umsatzsteuer zu unterwerfende sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG an den freien Mitarbeiter.[1] Wird eine mit dem freien Mitarbeiter ausdrücklich vereinbarte ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs vom Auftraggeber nicht kontrolliert, ist von einer umsatzsteuerpflichtigen Überlassung zu Privatzwecken auszugehen.[2]

Die Bemessungsgrundlage für die Überlassung zu Privatfahrten berechnet sich wie folgt:

 
Für die private Nutzung ist Bemessungsgrundlage ist
ein besonderes Entgelt vereinbart: das tatsächlich vereinbarte (Netto-)Entgelt (der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG ist nicht möglich)
kein besonders berechnetes Entgelt vereinbart; somit handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gegen eine "erhöhte" Dienstleistung des freien Mitarbeiters: aus Vereinfachungsgründen die dem Auftraggeber anteilig für die Privatnutzung entstandenen Pkw-Kosten (einschließlich nicht vorsteuerbelastete Kosten)[3]

Der Handelsvertreter erhält hieraus keinen Vorsteuerabzug, da er die Überlassung des Fahrzeugs nicht für sein Unternehmen bezieht.

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