Das Bürgerliche Gesetzbuch verbietet in § 181 BGB, dass jemand zwei Vertragsparteien gleichzeitig vertritt. Diese Vorschrift gilt auch für die GmbH und ihren Geschäftsführer, sofern sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters befinden oder daneben in der Hand der Gesellschaft (§ 35 Abs. 4 GmbHG) und der Geschäftsführer gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer ist. Als gesetzliches Organ und damit als Vertreter der GmbH kann der Geschäftsführer mit allen anderen natürlichen Personen für die GmbH Verträge abschließen. Aber er darf grundsätzlich in seiner Funktion als Geschäftsführer nicht mit sich selbst Verträge abschließen. Er kann auch nicht bei einer GmbH +Co. KG namens der GmbH mit der KG einen Vertrag schließen. § 181 BGB beschränkt die Vertretungsmacht aber auch bei der so genannten Mehrfachvertretung. Ist jemand gleichzeitig Geschäftsführer zweier oder mehrerer Gesellschaften, wie etwa in einem Konzern, wenn bei der Mutter- und bei der Tochtergesellschaft oder bei mehreren Tochtergesellschaften der Geschäftsführer personengleich ist, so darf er keine Verträge zwischen den von ihm vertretenen Gesellschaften abschließen.
Das Selbstkontrahieren bzw die Mehrfachvertretung (auch Drittvertretung) ist nur ausnahmsweise erlaubt, und zwar, wenn es sich um so genannte "bloße Erfüllungsgeschäfte" handelt, wie bei der Gehaltszahlung oder dem Ersatz von Aufwendungen oder um solche Rechtsgeschäfte, die der GmbH lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. Ein Beispiel dafür ist die Annahme einer Schenkung. Ein wirtschaftlicher Vorteil - wie etwa bei einem besonders rentablen Geschäft - genügt dagegen nicht, um die Ausnahme von Verbot der Insichgeschäfte zu rechtfertigen.
Im täglichen Geschäftsleben ist dieses Verbot der Insichgeschäfte oder der Mehrfachvertretung oft hinderlich, etwa wenn der Geschäftsführer in Geschäftsbeziehung mit der GmbH steht oder wenn er im Konzern mehrere Leitungsämter hat. Deshalb kann der Geschäftsführer einer GmbH von diesem Verbot befreit werden. Diese Befreiung muss ausdrücklich ausgesprochen werden! Im Voraus ist dies durch eine Regelung in der Satzung oder außerhalb des Einpersonen-Gesellschaftergeschäftsführers auch durch einen Gesellschafterbeschluss ohne Satzungsregelung möglich. Die Befreiung kann sich auch auf einen einzigen oder einzelne Fälle beschränken. Hat der Geschäftsführer einen Vertrag mit sich geschlossen, z. B. seinen Anstellungsvertrag, und nicht vorher einen Gesellschafter-Beschluss herbeigeführt, ist es ebenfalls möglich, dass die Gesellschafter das Insichgeschäft des Geschäftsführers nachträglich genehmigen. Dies gilt allerdings nicht für die Einmann-GmbH, wo der Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist. Dort müssen Insichgeschäfte durch eine Satzungsregelung zumindest als Öffnungsklausel ermöglicht werden.
Diese Besonderheiten gelten allerdings nicht für die Einmann-GmbH.