Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Zusammenfassung
Die GmbH & Co. KG verknüpft die Vorteile einer Personengesellschaft (KG) mit denen einer Kapitalgesellschaft (GmbH). Handelsrechtlich ist die Haftung des phG (= GmbH) zwar unbegrenzt, aber nur auf das Vermögen der GmbH begrenzt. Das Vermögen der Kommanditisten ist geschützt. Unter dem Gesichtspunkt der Unternehmensnachfolge können bei nicht geeigneten Nachfolgern/Kindern außenstehende Dritte (Fachleute) GF der Kpl.-GmbH werden, der Einfluss auf Gesellschafterebene verbleibt bei den Kommanditisten. Steuerrechtlich kann die Steuerbelastung der GmbH & Co. KG der einer GmbH angepasst werden, entweder durch einen besonderen Thesaurierungssteuersatz im EStG oder durch Option nach § 1a KStG zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft; die Rechtsformneutralität kann verwirklicht werden, wichtig bei gewinnstarken Familienunternehmen. Grundsätzlich räumt das Recht der Personengesellschaften den Gesellschaftern größere gestalterische Freiräume als das GmbH-Recht ein, die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags wird damit freier und flexibler. So kann z. B. das Grundstück von Kommanditisten Privatvermögen bleiben, auch wenn es von der KG genutzt wird (allerdings gelten steuerliche Sonderbestimmungen).
1 Allgemeines
1.1 Entwicklung und rechtliche Einordnung
Rz. 1
Die GmbH & Co. KG ist eine Gesellschaft, die sich aus der Praxis heraus entwickelt hat. Sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich gibt es hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Rechtsform keine Bedenken. Die GmbH & Co. KG verknüpft Vorteile der Kommanditgesellschaft und der GmbH (Gleiches gilt für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) miteinander dergestalt, dass die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters zwar unbegrenzt, aber eben doch nur auf das abgrenzbare Vermögen der GmbH beschränkt ist, sodass das Risiko überschaubar bleibt.
Trotz der Nähe zur Kapitalgesellschaft ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft und im Wesentlichen dem Recht der Kommanditgesellschaft unterworfen (§§ 161–177a HGB). Anzuwenden sind gemäß § 161 Abs. 2 HGB die für die Offene Handelsgesellschaft (OHG) geltenden Vorschriften (§§ 105–160 HGB) und gemäß § 105 Abs. 2 HGB die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geltenden Vorschriften (§§ 705–740 BGB).
Rz. 2
Unbestritten ist, dass die GmbH bzw. die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin keine Kapitaleinlage leisten muss. Ihr Beitrag zur Gesellschaft kann lediglich in der Leistung von Diensten, der Geschäftsführung, bestehen; sie kann auch vorhandene für die Gesellschaft nutzbare Vermögensgegenstände an diese verpachten, statt sie einzubringen. Ob die GmbH vermögensmäßig an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht, ist also unabhängig von der Tatsache, dass die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
1.2 Erscheinungsformen
Rz. 3
Die personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG scheint heute am häufigsten in der Praxis vertreten zu sein. Kennzeichnend für sie ist, dass die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten der KG identisch sind und in beiden Gesellschaften dieselben Beteiligungsquoten haben. Dadurch verfügen sie in beiden Gesellschaften über den gleichen Gesellschaftereinfluss.
Ein Sonderfall der personengleichen GmbH & Co. KG ist die Ein-Mann-GmbH & Co. KG. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Alleingesellschafter der GmbH zugleich der einzige Kommanditist ist. Ist er auch Geschäftsführer der GmbH, ist § 35 Abs. 4 GmbHG zu beachten, wonach das Verbot des Selbstkontrahierens auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH gilt.
Rz. 4
Sind GmbH und Kommanditgesellschaft wechselseitig aneinander beteiligt, so liegt eine Einheits-GmbH & Co. KG vor. Während die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin an der KG beteiligt ist, ist die Kommanditgesellschaft ihrerseits Alleingesellschafterin der GmbH, das heißt, die KG hält alle Anteile ihrer eigenen Komplementär-GmbH. Für die Praxis ist die Einheits-GmbH & Co. KG nicht attraktiv, da diese eine Reihe nicht unerheblicher Probleme mit sich bringt und einer ausgefeilten Vertragsgestaltung bedarf.
Rz. 5
In der Praxis kommt auch die nicht personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG häufig vor. Bei ihr sind die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten der KG entweder verschiedene Personen oder GmbH und KG haben unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse. Diese Struktur einer GmbH & Co. KG wird gewählt, wenn nicht alle Gesellschafter gleichen Einfluss auf die Geschäftspolitik haben sollen.
Ein besonderer Fall einer nicht personen- und beteiligungsgleichen GmbH & Co. KG ist die Publikums-KG (Massen-KG). Ihr Charakteristikum ist eine Vielzahl von Kommanditisten, deren Engagement an der Gesellschaft sich auf eine rein kapitalistische Beteiligung beschränkt (Anlagegesellschafter). Sie werden öffentlich durch Prospekte geworben und unterwerfen sich durch ihren Beitritt einem vorformulierten Gesellschaftsvertrag, auf dessen Grundlage sie keinen Einfluss haben. Die Rechte der Kommanditisten sind sehr beschränkt und werden häu...