Dabei gibt es aber einen entscheidenden Unterschied zwischen den so genannten Alt- und Neugläubigern eines Vereins:

  • Altgläubiger sind die Vertragspartner des Vereins, die ihre Forderung gegen den Verein bereits vor dem Zeitpunkt erworben haben, in denen der Insolvenzantrag durch den Vorstand hätte gestellt werden müssen. Diese Gläubiger sind mit ihrem Anspruch auf den Betrag beschränkt, um den sich die Konkursquote, die sie bei rechtzeitiger Insolvenzanmeldung erhalten hätten, durch Verzögerung der Antragstellung verringert (sog. Quotenschaden).
  • Neugläubiger sind diejenigen Vertragspartner des Vereins, die nach dem Entstehen der Insolvenzantragspflicht in Geschäftsbeziehung mit dem Verein getreten sind. Diesen Gläubigern ist das sog. negative Interesse zu ersetzen, damit der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Neugläubiger mit dem insolvenzreifen e. V. einen Vertrag schließt und Leistungen erbringt. Solche Gläubiger müssen also so gestellt werden, als ob sie nie in Geschäftsbeziehung mit dem e. V. getreten wären.

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