Rz. 39

Infolge der Aktienrechtsnovelle 2016[1] muss die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr stets durch drei teilbar sein, sondern nur noch, wenn es aus Gründen der Arbeitnehmer-Mitbestimmung erforderlich ist, d. h. bei Gesellschaften – auch in der Rechtsform der GmbH –, die dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen. Dem Aufsichtsrat müssen aber weiterhin mindestens drei Mitglieder angehören.

[1] BGBl. I 2015, S. 2565 v. 30.12.2015.

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