Rz. 136

Juristische Personen werden durch ihre Organe vertreten.

Die Gründer können sich bei der Beurkundung durch rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte vertreten lassen. Benötigt wird dafür eine notariell beglaubigte Vollmacht (§ 2 Abs. 2 GmbHG). Diese kann bei Vorhandensein mehrerer Gründer auch noch nachträglich – als Genehmigung – erteilt und vorgelegt werden.[1] Bei Bevollmächtigung von Mitgründern ist eine Befreiung von § 181 BGB erforderlich. Wegen § 180 BGB nicht möglich ist eine Genehmigung bei der Gründung durch einen Einzelgründer;[2] will dieser sich vertreten lassen, muss er den Vertreter von vornherein mit einer Vollmacht ausstatten.

 

Rz. 137

Die Prokura ist eine rechtsgeschäftliche Vollmacht, die sich auf alle Geschäfte bezieht, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 HGB), umfasst daher auch die Gründung von Tochtergesellschaften. Dasselbe gilt für die Generalvollmacht.

 

Nachweis der Prokura

Der Nachweis der Prokura kann durch beglaubigten Registerauszug oder Notarbescheinigung nach § 21 BNotO geführt werden. Bei der Generalvollmacht ist der Nachweis durch Registerauszug mangels Eintragung nicht möglich, sie muss also z. B. durch Vorlage einer Ausfertigung der notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden.

 

Rz. 138

Bei Handlungsvollmachten ist eine differenzierende Betrachtung geboten, weil sie sich nur auf solche Geschäfte erstrecken, die der Betrieb eines "derartigen" Handelsgeschäfts mit sich bringt (§ 54 HGB). Der Handlungsbevollmächtigte einer Gesellschaft, deren Zweck auch die Gründung von Tochterunternehmen ist, mag daher zur Gründung bevollmächtigt sein; mangels Registereintragung wird dies aber nur schwer in der erforderlichen Form nachzuweisen sein, sodass im Regelfall eine neue Vollmacht vonnöten sein wird.

 

Rz. 139

Die Gründung durch Bevollmächtigte eignet sich insbesondere für ausländische Gründer, die (bzw. deren Geschäftsführer) für die Beurkundung nicht eigens nach Deutschland einreisen wollen. Denn die Beglaubigung der Vollmacht kann – anders als die Beurkundung des eigentlichen Gründungsgeschäfts – unproblematisch von jedem ausländischen Notar, also auch von einem englischen oder amerikanischen notary public, vorgenommen werden (Art. 11 Abs. 1 EGBGB). Dann wird aber oft eine Apostille (durch die dafür zuständige Behörde im Staat des beglaubigenden Notars) oder Legalisation (durch das deutsche Konsulat) der Beglaubigung erforderlich sein. In solchen Fällen ist es ratsam, den ausländischen beglaubigenden Notar gleich auch zur Bescheinigung über das Bestehen der ausländischen Gründerin und die Vertretungsbefugnis des Vollmachtunterzeichners zu veranlassen (Analogie zu § 21 BNotO). Der Beglaubigungsvermerk und die letztgenannte Bestätigung müssen – zumindest auch – in Deutsch abgefasst sein (§ 184 GVG).

[1] OLG Köln ( 2. Zivilsenat ), Beschluss v. 28.3.1995, 2 Wx 13/95, DStR 1996 S. 113; Heinze, in MüKo-GmbHG, § 2 Rn. 72, 74.
[2] KG Berlin, Beschluss v. 14.12.2011, 25 W 48/11, RNotZ 2012, 240 ff.; LG Berlin, Beschluss v. 15.8.1995, 98 T 34/95, GmbHR 1995 S. 123; ebenso OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 24.2.2003, 20 W 447/02, GmbHR 2003 S. 415, 516 (freilich mit einer Ausnahme für Satzungsänderungen); Heinze, in MüKo-GmbHG, § 2 Rn. 74.

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