Dr. iur. Barbara Mayer, Dr. Hendrik Thies
Rz. 315
Verstößt die GmbH gegen das Gleichheitsgebot, so hängen die Rechtsfolgen davon ab, ob es sich um einen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder um eine Maßnahme der Verwaltung handelt.
Rz. 316
Ein Gesellschafterbeschluss ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes grundsätzlich anfechtbar. Ergeht z. B. ein satzungsändernder Beschluss dahingehend, dass die einzelnen Gesellschafter, deren Geschäftsanteile eingezogen werden, unterschiedliche Abfindungsansprüche erhalten, ohne dass hierfür ein hinreichend sachlicher Grund besteht, so ist dieser Beschluss wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot analog § 243 Abs. 2 AktG anfechtbar.
Rz. 317
Wird dem Gesellschafter durch eine Maßnahme der Geschäftsführung eine Verpflichtung auferlegt, die ihn ungleich mehr belastet, z. B. weil die Geschäftsführung von ihm verlangt, seine Einlage früher als andere Gesellschafter zu zahlen, so darf er die Leistung verweigern (Leistungsverweigerungsrecht). Wird einem Gesellschafter unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz eine Leistung gewährt, so steht den übrigen Gesellschaftern nur dann ein Anspruch auf die gleiche Leistung zu, wenn die GmbH dadurch nicht (erneut) gegen das Gesetz verstößt: Wurde beispielsweise der Übertragung vinkulierter Geschäftsanteile stets zugestimmt, kann der Gesellschafter in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Zustimmung verlangen. Wurde dem Gesellschafter eine Vermögenszuwendung gezahlt und damit gegen § 30 GmbHG verstoßen, so darf den anderen Gesellschaftern nicht ebenfalls – unter erneutem Verstoß gegen § 30 GmbHG – eine unzulässige Zuwendung gewährt werden. Die GmbH ist in diesem Fall lediglich verpflichtet, die Ungleichbehandlung rückgängig zu machen, indem sie den Rückgewähranspruch gegen den bevorteilten Gesellschafter geltend macht. Es gilt also der plakative Grundsatz "keine Gleichbehandlung im Unrecht".
Rz. 318
Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bestehen keine Ansprüche gegen Geschäftsführer gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Gleichbehandlungsgebot, da dieses kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Nach allgemeiner Meinung hat der vorsätzlich handelnde Geschäftsführer dem benachteiligten Gesellschafter allerdings Schäden gem. § 826 BGB zu ersetzen. Gewährt der Geschäftsführer einem Gesellschafter z. B. beim Erwerb eigener Geschäftsanteile eine verdeckte Gewinnausschüttung, droht daher eine persönliche Haftung gegenüber den anderen Gesellschaftern.