Dr. iur. Barbara Mayer, Dr. Hendrik Thies
Rz. 365
Der Bestellung einer Person als Geschäftsführer liegt ein enormes Vertrauen seitens der Gesellschafter zugrunde, was insbesondere an der gegenüber Dritten unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis gem. § 37 Abs. 2 GmbHG deutlich wird. Ist dieses Vertrauen zerstört, so muss es möglich sein, diese Rechtsstellung zu beendigen. Hierfür statuiert § 38 Abs. 1 GmbHG den Grundsatz der jederzeitigen freien Widerruflichkeit der Bestellung eines Geschäftsführers.
Rz. 366
Die Abberufung des Geschäftsführers obliegt gem. § 46 Nr. 5 GmbHG grundsätzlich den Gesellschaftern. Der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgt. Für eine Abberufung bedarf es nach der gesetzlichen Regelung des § 38 Abs. 1 GmbHG nicht einmal des Vorliegens konkreter Gründe, es sei denn die Satzung sieht gem. Abs. 2 bestimmte Voraussetzungen für eine Abberufung vor. Insbesondere kann die Satzung festlegen, dass eine Abberufung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig ist, andersherum kann eine Abberufungskompetenz aus wichtigen Gründen nicht abbedungen werden.
Rz. 367
Ist ein Gesellschafter zum Geschäftsführer berufen, so kann letztlich für die grundlegenden Voraussetzungen seiner Abberufung verwiesen werden. Die dort dargestellten Grundsätze finden nicht nur bei der Abberufung eines Fremdgeschäftsführers, sondern ebenso bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers Anwendung. Dennoch existieren bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einige Besonderheiten, die die Möglichkeiten des Widerrufs der Bestellung einschränken können:
- die gesellschafterliche Treuepflicht,
- die Geschäftsführungsbefugnis als mitgliedschaftliches Sonderrecht und
- Besonderheiten bei der Zwei-Personengesellschaft.