Das Kraftfahrzeugsteuergesetz unterscheidet auf Grundlage des vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) herausgegebenen Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern[1] für die Besteuerung verschiedene Fahrzeugarten. Grundlage sind die dort ausgewiesenen EG-Fahrzeugklassen. Nach § 8 KraftStG sind für folgende Fahrzeugarten die entsprechenden Bemessungsgrundlagen anzuwenden:

  • Krafträder – EG-Fahrzeugklasse L3e –, Antrieb durch Hubkolbenmotor: Besteuerung nach § 8 Nr. 1 Buchts. a KraftStG ausschließlich nach dem Hubraum;
  • Personenkraftwagen – EG-Fahrzeugklasse M1, ohne besondere Zweckbestimmung

    • bei erstmaliger Zulassung bis zum 30.6.2009 und Antrieb durch Hubkolbenmotor: Besteuerung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG nach dem Hubraum und zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen,
    • bei erstmaliger Zulassung ab dem 1.7.2009[2], Besteuerung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
    • Hierbei findet bei Fahrzeugen, die bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassen werden, bezüglich der Kohlendioxidkomponente ein linearer Tarif und bei ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassenen Fahrzeugen ein progressiv gestaffelter Tarif Anwendung[3].
  • Wohnmobile – EG-Fahrzeugklasse M1, M2, M3 sowie M1G, M2 G und M3 G S A, mit besonderer Zweckbestimmung Wohnmobil, bzw. der Fahrzeugklasse Wohnmobil, Schlüsselnummern 16 (bis 2.800 kg zulässiges Gesamtgewicht) und 21 (mehr als 2.800 kg zulässiges Gesamtgewicht) der nationalen Fahrzeugklassen, Besteuerung gem. § 8 Nr. 1a KraftStG nach zulässigem Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen;
  • 3- und leichte 4-rädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotor – EG-Fahrzeugklassen L5e und L7e – Trikes und Quads gem. § 8 Nr. 1b KraftStG, unabhängig vom Datum der Erstzulassung nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
  • andere Fahrzeuge sowie Kranken- und Leichenwagen

    • Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht,
    • Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen,
    • Anhänger, als andere Fahrzeuge (nicht Kraftfahrzeuge) gem. § 8 Nr. 2 KraftStG ausschließlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht, vermindert um Aufliegelast (Sattelanhänger) bzw. Stützlast (Starrdeichselanhänger).

    Die entsprechenden Daten werden nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KraftStDV i. V. m. § 36 Abs. 1 und § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 FZV den HZA von den Zulassungsbehörden übermittelt.

[1] Aktueller Stand März 2020; vgl. www.kba.de.
[2] Wegen der Günstigerprüfung nach § 18 Abs. 4a KraftStG für ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassene Pkw, vgl.gesonderter Abschn..
[3] Vgl. Änderung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 16.10.2020, BGBl I 2020 S. 2184.

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