Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Fahrzeugen mit Elektrofahrzeugen hat es in den letzten Jahren zahlreiche steuerliche Änderungen gegeben. Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 EUR sind seit 2020 regelmäßig bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nur noch mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen. Für teure Elektro-Autos und bestimmte Hybrid-Firmenwagen erfolgt grundsätzlich eine Halbierung des Listenpreises.
Beides gilt für Unternehmer und Selbstständige ebenso wie für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die Reduzierung des Listenpreises als Bemessungsgrundlage gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betrieb sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Allerdings gibt es bei Anschaffung ab 2022 eine gesetzliche Verschärfung bei Hybridfahrzeugen. Die Verwaltung hat nun mit einem ausführlichen Erlass zur Anwendung der aktuellen und der ab nächstem Jahr gültigen Regelungen Stellung genommen.
Definition der begünstigten Fahrzeuge
Wichtig für die steuerliche Beurteilung ist zunächst die zutreffende Einordnung der Fahrzeuge, die der Erlass wie folgt vornimmt:
Elektrofahrzeuge sind danach
- reine Batterieelektrofahrzeuge, bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind und
- Brennstoffzellenfahrzeuge bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.
Nicht wundern: Auch Elektro-Fahrräder, deren Motor über 25 km/h unterstützt (erkennbar am Nummernschild) sowie Elektroroller sind Elektrofahrzeuge.
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind insbesondere sogenannte Plug-in-Hybride. Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Juli 2021) weisen folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.
Ohne externe Lademöglichkeit erfolgt keine steuerliche Begünstigung.
Anzusetzender Bruchteil und weitere Voraussetzungen
In Abhängigkeit vom jeweiligen Anschaffungsdatum und von der Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen ist folgender Bruchteil des Listenpreises anzusetzen (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG):
Bei reinen Elektrofahrzeugen (bei einem Anschaffungszeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030):
- Listenpreis: nicht mehr als 60.000 EUR => anzusetzender Bruchteil: 1/4
- Listenpreis: mehr als 60.000 EUR => anzusetzender Bruchteil: 1/2
Bei Hybridfahrzeugen:
- Anschaffungszeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021: Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km => anzusetzender Bruchteil: 1/2
- Anschaffungszeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024: Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 60 km => anzusetzender Bruchteil: 1/2
- Anschaffungszeitraum 1.1.2025 bis 31.12.2030: Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 80 km => anzusetzender Bruchteil 1/2
Das gilt auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge. Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert EUR ist nach Ermittlung des Bruchteils vorzunehmen.
Beispiel 1:
Der Steuerpflichtige hat in 2019 ein Elektrofahrzeug erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 35.326 EUR. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil ermittelt sich aktuell wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (35.326 EUR) ist nur zu einem Viertel zugrunde zu legen = 8.831,50 EUR und auf 8.800 EUR abzurunden. Die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung beträgt 88 EUR (1 % von 8.800 EUR) pro Monat.
Hinweis: Für vor 2019 erstmals überlassene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, sowie für entsprechende Fahrzeuge, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt die frühere Regelung weiter. Danach ist der Listenpreis pro Kilowattstunde der Batteriekapazität pauschal zu mindern. Der Verwaltungserlass enthält auch zu dieser auslaufenden Altregelung umfangreiche Ausführungen und Beispiele. Die Rz. 6-10, 14, 16 und 17 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 beziehen sich nur auf die frühere Rechtslage.
Gesetzliche Verschärfung der Hybrid-Voraussetzungen
Wie vorstehender Überblick bereits zeigt, gibt es bei Anschaffung ab 2022 eine gesetzliche Verschärfung bei Hybridfahrzeugen. Das Fahrzeug muss entweder eine Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder eine elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern (bisher 40 Kilometer).
Für bis Ende 2021 angeschaffte Hybriddienstwagen ändert sich 2022 nichts. Insbesondere bei neu angeschafften SUV-Fahrzeugen könnte jedoch die Einhaltung problematisch werden. Maßgebend ist ausdrücklich die Anschaffung und nicht der Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeugs.
Maßgebende Fahrzeugmerkmale für die Besteuerung
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie die Erfüllung der Voraussetzungen zu Reichweite und Emissionen für die Halbierung des Listenpreises konkret überprüft werden kann. Die Kohlendioxidemissionen und die elektrische Mindestreichweite ergeben sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, die dem Fahrzeug beigefügt sein sollten.
Soweit in den Bescheinigungen verschiedene Werte ausgewiesen werden:
- sind nach dem Verwaltungserlass grundsätzlich die WLTP1 Werte maßgeblich (CoC2 49. 4 und 49.5). Für die Kohlendioxidemissionen ist hierbei auf die gewichteten kombinierten WLTP Werte (COC 49.4) abzustellen und
- wird für die elektrische Mindestreichweite der Wert "Elektrische Reichweite innerorts" (EAER3 city gem. CoC 49.5.2) herangezogen.
Elektro-Vergünstigungen beim Fahrtenbuch
Entsprechend der Halbierung/Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wird die zu berücksichtigende Abschreibung (AfA) bei der Fahrtenbuchmethode ebenfalls halbiert/geviertelt.
Die Voraussetzungen hinsichtlich des Listenpreises bei reinen Elektrofahrzeugen bzw. hinsichtlich der Reichweite oder des CO2-Ausstoßes bei Hybridfahrzeugen gelten wie vorstehend bei der Listenpreisregelung beschrieben auch beim Fahrtenbuch entsprechend. Das gilt auch für die Verschärfung bei einer Anschaffung ab dem Jahr 2022.
Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte / zu einem Viertel zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Die übrigen Kosten werden in voller Höhe in die Berechnung einbezogen.
Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten, nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Ladestrom bleiben bei der Ermittlung der insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen (Gesamtkosten) vollständig außer Ansatz.
Beispiel 2:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2020 ein Elektrofahrzeug geleast. Der Bruttolistenpreis beträgt 33.000 EUR; die monatliche Leasingrate 399 EUR zuzüglich 79 EUR Batteriemiete. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Leasingraten für das Fahrzeug zuzüglich der Batteriemiete zusammenzurechnen = 399 EUR + 79 EUR = 478 EUR; monatliche Miet- /Leasingkosten x 12 Monate = 5.736 EUR davon 1/4 = 1.434 EUR.
Danach sind bei den Gesamtkosten Leasingaufwendungen in Höhe von 1.434 EUR anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 EUR) und Strom (890 EUR) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 3.324 EUR. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 565,08 EUR (17 %).
Ausblick
Die Regelungen zur Halbierung und Viertelung der geldwerten Vorteile gelten nach dem derzeitigen Gesetzestext für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor 2031 überlassenen Fahrzeuge (mit den vorstehend beschriebenen, stufenweisen steigenden Voraussetzungen). Ob es dabei bleibt, ist aber höchst fraglich. Die neue Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag vom 24.11.2021 Änderungen angekündigt: Die Privilegierung von Hybridfahrzeugen soll zukünftig nur noch gelten, wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird (ansonsten Regelbesteuerung). Die elektrische Mindestreichweite der Fahrzeuge soll bereits ab dem 1.8.2023 nochmals auf 80 Kilometer angehoben werden.
Strom braucht man auch noch
Laden des Firmenwagens im Betrieb ist für Arbeitnehmer steuerfrei und für Selbständige Betriebsausgabe. Oftmals soll/muss das Fahrzeug aber auch zu Hause aufgeladen werden.
Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens bei Arbeitnehmern lässt die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen zu:
Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 30 EUR monatlich für Elektrofahrzeuge,
- 15 EUR monatlich für Hybridelektrofahrzeuge.
Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 70 EUR monatlich für Elektrofahrzeuge,
- 35 EUR monatlich für Elektrohybridfahrzeuge
Aus Vereinfachungsgründen kann auch bei Unternehmern/Selbstständigen der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Zur Unterscheidung der anzuwendenden Pauschale ist anstelle jeder zusätzlichen Lademöglichkeit an einer ortsfesten Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers auf die zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten abzustellen.
Alternativ kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nach-gewiesen werden. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
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Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
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Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
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Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
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Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024