Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Abgabesatz
- Voraussetzungen
- Mindesteinkommen
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Künstlersozialabgabe |
4391 |
6431 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Bank |
1200 |
1800 |
|
Guthaben bei Kreditinstituten |
So kontieren Sie richtig!
Die Abgabe an die Künstlersozialkasse wird auf das Konto "Künstlersozialabgabe" 4391/6431 (SKR 03/04) gebucht. Diese Konten müssen unter dem Konto "Sonstige Abgaben" 4390/6430 (SKR 03/04) individuell angelegt werden.
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Künstlersozialabgabe |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Engagement eines Schlagerstars für Tag der offenen Tür
Unternehmer Hans Groß hat anlässlich eines "Tags der offenen Tür" einen Schlagerstar engagiert. Dieser trat 5-mal auf. Hierauf muss Hans Groß eine Abgabe an die Künstlersozialkasse i. H. v. 250 EUR leisten.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4391/6431 |
Künstlersozialabgabe |
250 |
1200/1800 |
Bank |
250 |
3 Wer in die Künstlersozialversicherung aufgenommen werden kann bzw. muss und wer nicht
3.1 Diese Personen sind in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert
In der Künstlersozialkasse sind Personen pflichtversichert, die eine
- künstlerische oder publizistische Tätigkeit
- selbstständig, hauptberuflich und erwerbsmäßig ausüben (nicht nur vorübergehend) und
- aus ihr Einkünfte i. H. v. mindestens 3.900 EUR jährlich bzw. 325 EUR monatlich erzielen.
Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Selbstständig ist die Tätigkeit, wenn keine Abhängigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses besteht.
Die betreffende Person muss im Wesentlichen im Inland tätig sein und höchstens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Wer mehr als einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit beschäftigt, wird grundsätzlich nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert.
Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn
- die Beschäftigung zur Berufsbildung erfolgt oder
- es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, bei der das Entgelt ab 1.1.2024 538 EUR pro Monat nicht übersteigt.
Berufsanfänger werden versichert
Berufsanfänger werden in den ersten 3 Jahren ihrer selbstständigen Tätigkeit auch bei einem Einkommen unter der Mindestgrenze von 3.900 EUR in der Künstlersozialkasse versichert.
Die Frist von 3 Jahren verlängert sich, wenn sie durch Zeiten für Kindererziehung, freiwilliger Wehrdienst oder einer abhängigen Beschäftigung unterbrochen wird.
3.2 Diese Personen werden nicht in der Künstlersozialversicherung versichert
Nicht über die Künstlersozialversicherung versichert ist, wer
- nicht selbstständig tätig ist,
- als Künstler oder Publizist mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende und geringfügig Beschäftigte nicht mitzählen,
- nicht künstlerisch oder publizistisch tätig ist,
- bloß vorübergehend, also weniger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr künstlerisch oder publizistisch tätig ist,
- die künstlerische oder publizistische Tätigkeit als Hobby betreibt,
- überwiegend im Ausland tätig ist,
- die Mindestverdienstgrenze von jährlich 3.900 EUR nicht erreicht (Ausnahme Berufsanfänger),
- nebenbei aus einer anderen nicht künstlerischen oder selbstständigen Tätigkeit mehr als 4.800 EUR im Jahr verdient, wird zwar renten-, nicht aber kranken- und pflegeversichert,
- mehr als 45.300 (alte Bundesländer) oder 44.700 EUR (neue Bundesländer) EUR im Jahr verdient oder
- zu den versicherungsfreien Personen nach den §§ 4 und 5 KSVG gehört.
Zu den nach §§ 4, 5 KSVG versicherungsfreien Personen gehören
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- in die Handwerkerrolle eingetragene Handwerker
- Beamte und
- Rentner, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
4 Wer die Künstlersozialabgabe zahlen muss und wer nicht und wie die Abgabe berechnet wird
Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Unternehmen, die Ergebnisse künstlerischer Arbeit wirtschaftlich nutzen, sind abgabepflichtig.
Abgabepflichtig sind alle Unternehmen,
- die regelmäßig Aufträge an freie Künstler und Publizisten vergeben und
- das Ergebnis der künstlerischen Darbietungen wirtschaftlich verwerten.
Dabei braucht keine Gewinnerzielungsabsicht vorzuliegen.
Die typischen beitragspflichtigen Unternehmen sind in § 24 Abs. 1 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) aufgeführt. Das sind
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage und Presseagenturen sowie Bilderdienste,
- Theater (ohne Kinos), Orchester, Museen,
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanagement,
- Rundfunk und Fernsehen,
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
- Galerien und Kunsthändler,
- Werbeagenturen,
- Varieté- und Zirkusunternehmen sowie
- Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
Der Abgabepflicht unterliegen außerdem Eigenwerber. Das sind Unternehmen, die Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und in diesem Zusammenhang freie Künstler oder Publizisten engagieren.
Hinweis: Nach § 24 KSVG trifft die Abgabepflicht alle Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an freie Künstler und Publizisten erteilen, wenn sie deren Darbietungen für ihr Unternehmen nutzen, um Einnahmen zu erzielen. Durch den neuen Abs...