Zusammenfassung
Berufspendler mit Arbeitswegen von mehr als 20 Kilometern, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreiten, haben für die Jahre 2021 – 2026 die Möglichkeit, als Alternative zum steuerlich wirkungslosen Werbungskostenabzug der sog. Fernpendlerpauschale (erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer) von 0,38 (bis 2021: 0,35) EUR eine Mobilitätsprämie i. H. v. 14 % (§ 101 EStG) zu erhalten. Der Prozentsatz entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Hierdurch werden auch diejenigen Arbeitnehmer entlastet, bei denen der höhere Werbungskostenabzug als Folge der angehobenen Entfernungspauschale zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.
Die Mobilitätsprämie können auch Selbstständige für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Anspruch nehmen, wenn der Betriebsausgabenabzug – entsprechend der Regelungen für die Werbungskosten – beim Selbstständigen ohne steuerliche Auswirkung bleibt.
Angesichts der gestiegenen Spritpreise hatte der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 die ursprünglich zum 1.1.2024 festgelegte Erhöhung der Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 1.1.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026.
Die gesetzlichen Regelungen der ab 2021 geltenden Mobilitätsprämie ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz. Der Gesetzgeber hat hierzu die §§ 101 – 109 EStG in einen eigenen Abschnitt 13 aufgenommen. Die Aufnahme ins Einkommensteuergesetz erfolgte deshalb, weil die Mobilitätsprämie durch Einkommensteuerbescheid festgesetzt wird und damit Teil des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens ist. Die neu geschaffene Mobilitätsprämie fällt auch in den Zuständigkeitsbereich der Lohnsteuerhilfevereine.
1 Begünstigter Personenkreis
Ab 2021 erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 EUR. Für den Zeitraum 2022 – 2026 gilt eine weitere Erhöhung auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer durch das Steuerentlastungsgesetz 2022. Die gesetzliche Zielsetzung der erhöhten Entfernungspauschale liegt darin, einen Ausgleich bei Berufspendlern mit langen Wegstrecken hinsichtlich der steigenden Benzinkosten zu erreichen, die sich durch den ab diesem Zeitpunkt startenden CO2-Emissionshandel ergeben. Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihres zu geringen Einkommens keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, soll die Mehrbelastung durch eine ab 2021 eingeführte Mobilitätsprämie kompensiert werden. Durch den staatlichen Prämienzuschuss profitieren also diejenigen, bei denen der erhöhte Werbungskostenabzug in der Steuererklärung zu keiner steuerlichen Entlastung führen kann.
2 Berechnung der Prämie
Die Mobilitätsprämie wird für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für die wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt. In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer einbezogen und nicht nur der Erhöhungsbetrag von 8 Cent. Die für die Berechnung der Prämie maßgebende Entfernungspauschale berechnet sich in 2 Schritten.
Zunächst ist nur der Teil der Entfernungspauschale anzusetzen, der als Folge des erhöhten Kilometersatzes von 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer zu einer Überschreitung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 EUR führt. Nur soweit die sog. Fernpendlerpauschale einen höheren Werbungskostenabzug als 1.230 EUR bewirkt, kann der Arbeitnehmer eine Mobilitätsprämie erhalten (Prüfungsschritt 1).
In einem Prüfungsschritt 2 ist anschließend eine weitere Vergleichsrechnung erforderlich. Der sich ergebende, den Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigende Betrag darf nur insoweit als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Mobilitätsprämie angesetzt werden, als das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers unter dem für ihn maßgebenden Grundfreibetrag liegt (2024: 11.784 EUR bzw. 23.568 EUR beim Splittingtarif). Nur insoweit kann sich für den Arbeitnehmer eine steuerliche Entlastung durch die Mobilitätsprämie ergeben.
Maßgebende Entfernungspauschale für die Berechnung der Mobilitätsprämie
Ein verheirateter Arbeitnehmer (Steuerklasse III) mit einem Monatslohn von 2.200 EUR fährt im Kalenderjahr 2024 an 150 Arbeitstagen von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, die 30 km entfernt liegt. Weitere Werbungskosten hat der Arbeitnehmer nicht. Lohnsteuer und Einkommensteuer fallen aufgrund des geringen Einkommens nicht an. Die Werbungskosten für 2024 berechnen sich nach der Entfernungspauschale wie folgt:
150 Tage × 20 km × 0,30 EUR = |
900 EUR |
150 Tage × 10 km × 0,38 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer) = |
570 EUR |
Insgesamt |
1.470 EUR |
Die erhöhte Entfernungspauschale übersteigt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 240 EUR und geht insoweit als Ausgangsgröße in die Berechnung der Mobilitätsprämie ein. Da der Arbeitnehmer kein lohn- bzw. einkommensteuerpflichti...