Doch nicht alle Personengesellschaften mit mehreren Tätigkeitsbereichen erzielen auch verschiedene Einkunftsarten. Denn die Einkunftsart kann durch eine Sonderregelung beeinflusst sein, der sog. Abfärbetheorie.[1] Betroffen davon sind die OHG, KG und auch andere Personengesellschaften, welche eine gewerbliche Tätigkeit ausüben bzw. gewerbliche Einkünfte beziehen. Ist dies der Fall, gelten sämtliche Einkünfte der Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
GbR ist auch vermögensverwaltend tätig
Eine GbR unterhält einen kleinen Gewerbebetrieb und vermietet ein Mehrfamilienhaus.
Da die GbR mit dem Gewerbebetrieb eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt, sind die Erträge aus der eigentlich vermögensverwaltenden Vermietung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb[2] umzuqualifizieren.
Lediglich wenn die gewerbliche Tätigkeit untergeordnet ist, kann eine Umqualifizierung unterbleiben. Der BFH hat hierzu die folgenden Wertgrenzen (Bagatellgrenzen) festgelegt:
- die gewerblichen Umsätze übersteigen 3 % der Gesamtnettoumsätze nicht und
- die gewerblichen Umsätze liegen zusätzlich auch nicht höher als 24.500 EUR.[3]
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