Nach § 14 Abs. 4 SGB IV gilt für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 SGB VI entsprechend. Diese Vorschrift war bisher nur für die Beitragsbemessung rentenversicherungspflichtiger Selbständiger heranzuziehen und verwandte den Begriff des Arbeitseinkommens als Einnahmebegriff. Das Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 SGB IV wird deshalb nach den gleichen Grundsätzen ermittelt, die für den Begriff des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) gelten.
In Anlehnung an § 28o Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitnehmer seinem Auftraggeber zur Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge seinen letzten sich auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer beim selben Auftraggeber beziehenden Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung solange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird.
Der Einkommensteuerbescheid ist dem Arbeitgeber spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Dabei können im Einkommensteuerbescheid enthaltene Daten, die nicht das Arbeitseinkommen aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit betreffen, unkenntlich gemacht werden. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitsentgelts erforderlichen Daten des einkommensteuerrechtlichen Bescheides über die Höhe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens aus der Beschäftigung, das Veranlagungsjahr und das Datum des Steuerbescheides (§ 165 Abs. 1 Satz 7 SGB VI) enthält. Änderungen des Arbeitsentgelts werden vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonats an berücksichtigt, spätestens ab Beginn des dritten Kalendermonats nach seiner Erteilung.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (hier: aus der vermuteten Beschäftigung). Unter Arbeitseinkommen ist daher - je nachdem, wie der steuerliche Gewinn nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist - entweder der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Kalenderjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Kalenderjahres oder der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu verstehen.
Das Arbeitseinkommen ist durch Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides nachzuweisen (§ 165 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Der in diesem Bescheid zuletzt festgestellte Gewinn aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird jährlich dynamisiert. Dies erfolgt durch Vervielfältigung mit dem Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt (§ 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI).
Dynamisierungsfaktoren für 2000
Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides |
Faktor |
1996 |
1,0549 |
1997 |
1,0455 |
1998 |
1,0300 |
1999 |
1,0270 |
2000 |
1,0000 |
Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides |
Faktor |
1996 |
1,0549 |
1997 |
1,0455 |
1998 |
1,0300 |
1999 |
1,0270 |
2000 |
1,0000 |
Wird für die Beiträge des Jahres 2000 ein Einkommensteuerbescheid des Jahres 1997 vorgelegt, sind die darin ausgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen also um den Faktor 1,0455 zu erhöhen.
Ein Zwölftel der dynamisierten Jahreseinkünfte, höchstens jedoch ein Betrag bis zur jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, ist das monatliche Arbeitsentgelt, das entweder bis zum Beginn eines neuen Kalenderjahres, zu dem eine erneute Dynamisierung fällig wird, oder bis zur Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beitragsberechnung mindestens ein Betrag in Höhe von 630 DM zugrunde zu legen (§ 162 Nr. 5 SGB VI). Diese Regelung ist im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages auch auf alle anderen Sozialversicherungszweige anzuwenden.