Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Erworbene/hergestellte Software
- Behandlung Implementierungskosten
- Behandlung Modifikationsaufwendungen
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
EDV-Software |
0027 |
0135 |
|
Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten |
EDV-Software |
0044 |
0144 |
|
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände |
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände |
4822 |
6200 |
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Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
Wartungskosten für Hard- und Software |
4806 |
6495 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Aktivierte Eigenleistungen zur Erstellung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen |
8995 |
4825 |
|
Andere aktivierte Eigenleistungen |
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen) |
4964 |
6837 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Software ist grundsätzlich als immaterieller Vermögensgegenstand zu behandeln. Die Anschaffungskosten der Software bucht der Unternehmer auf das Konto "EDV-Software" (SKR 03: 0027: SKR 04: 0135).
Buchungssatz:
EDV-Software |
|
an Bank/Kasse |
Standardsoftware wird handelsrechtlich oftmals über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben. Betriebswirtschaftliche Unternehmenssoftware (= ERP-Software) wird in der Handelsbilanz hingegen über längere Zeiträume abgeschrieben. Die Abschreibung bucht der Unternehmer auf das Konto "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände" 4822 (SKR 03) bzw. 6200 (SKR 04). In der Steuerbilanz darf die Abschreibung (AfA) für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter hingegen abweichend unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr bestimmt werden.
Buchungssatz:
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände |
|
an EDV-Software |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abschreibung der Software
Herr Huber hat am 5.10.01 ein EDV-Programm erworben. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf 1.800 EUR (netto). Die Nutzungsdauer setzt er mit 3 Jahren an. Wegen der Anschaffung im Oktober 01 berechnet er die Abschreibung für das Jahr 01 anteilig für 3 Monate.
Dazu berechnet er zunächst die Jahresabschreibung bei einer Nutzungsdauer von 3 Jahren i. H. v. 600 EUR (= 1.800 EUR : 3 Jahre = 600 EUR). Da er die Software im Geschäftsjahr 01 nur 3 Monate genutzt hat, wird für das Jahr 01 nur die anteilige Jahresabschreibung für 3 Monate i. H. v. 150 EUR (= 600 EUR : 12 Monate × 3 Monate) angesetzt. In den Jahren 02 und 03 wird jeweils die volle Jahresabschreibung i. H. v. 600 EUR angesetzt. Auf das Geschäftsjahr 04 entfällt nur ein Nutzungsanteil von 9 Monaten und demzufolge eine anteilige Abschreibung von 450 EUR (= 50 EUR × 9 Monate).
Insgesamt ergibt sich folgender Abschreibungsplan:
Jahr |
Buchwert zum Zugangszeitpunkt/1.1. |
Jahresabschreibung |
Buchwert zum 31.12. |
01 |
1.800 EUR |
150 EUR |
1.650 EUR |
02 |
1.650 EUR |
600 EUR |
1.050 EUR |
03 |
1.050 EUR |
600 EUR |
450 EUR |
04 |
450 EUR |
450 EUR |
0 EUR |
Buchungsvorschlag: Anschaffung zum 5.10.01
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0027/0135 |
EDV-Software |
1.800 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
342 |
1200/1800 |
Bank |
2.142 |
Buchungsvorschlag: Abschreibung zum 31.12.01
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4822/6200 |
Abschreibung auf immaterielle Wirtschaftsgüter |
150 |
0027/0135 |
EDV-Software |
150 |
3 Buchhalterische Behandlung von Software nach Handelsrecht
3.1 Erscheinungsformen von Software
Eine Software ist ein immaterieller Vermögensgegenstand, der keine körperliche Substanz aufweist und gleichzeitig keinen monetären Charakter hat (im Gegensatz zu bspw. einer Beteiligung an einem Unternehmen). Für buchhalterische Zwecke ist zwischen den folgenden Varianten von Software zu unterscheiden:
- Firmware: Software, die in elektronischen Geräten eingebettet ist und nur zusammen mit dem jeweiligen Gerät lauffähig ist, wie z. B. die Steuerungssoftware einer Maschine oder das Basic-Input-Output-System (BIOS) eines PC.
- Systemsoftware: Dazu gehören alle Programme und Dateien, die bei Betrieb eines Computers eine Verbindung zur Hardware herstellen und die Verwendung der Ressourcen des Computers durch Anwendungssoftware steuern. Hierzu gehören insbesondere Betriebssysteme wie Windows, Linux oder Mac OS und betriebssystemnahe Programme wie Dienst- und Verwaltungsprogramme.
- Anwendungssoftware: Anwendungssoftware stellt dem Anwender Funktionalitäten zur Lösung von Aufgaben bzw. zur Bearbeitung von Vorgängen bereit und nutzt dazu auch die Funktionen von Systemsoftware. Anwendungssoftware kann Individualsoftware oder Standardsoftware sein. Beispiele für Standardsoftware sind die Programme der Microsoft-Office-Familie wie Word, Excel oder PowerPoint.
Betriebswirtschaftliche Unternehmenssoftware zählt zur Anwendungssoftware
Betriebswirtschaftliche Softwaresysteme, auch ERP-Software genannt, zählen zur Anwendungssoftware. ERP-Software ist ein System zur Unterstützung von Geschäftsprozesse...