Wiedereinführung der degressiven AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Die ursprünglich mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz wieder eingeführte degressive AfA für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter, wurde mit dem Vierten Corona – Steuerhilfegesetz auch auf bewegliche Wirtschaftsgüter erweitert, die in 2022 angeschafft oder hergestellt wurden
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA – nach deren Auslaufen in 2022 – wieder eingeführt. Aufgrund dessen kann eine degressive AfA wieder für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden.
Für diese Wirtschaftsgüter kann statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die degressive AfA beansprucht werden.
Der degressive Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das 2-fache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % (Obergrenze) nicht übersteigen.
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz plante der Gesetzgeber ursprünglich eine weitere Verlängerung der degressiven AfA. Nach dem Aus der Ampelregierung wurde der Gesetzentwurf mittlerweile jedoch verschlankt. Gestrichen wurde u.a. die Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie die ebenfalls geplante Wiederanhebung des Abschreibungssatzes auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent..