Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale mit ihrer Tagespauschale von 6 EUR pro Tag für maximal 210 Tage im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ist insbesondere dann günstig, wenn der Unternehmer oder Arbeitnehmer gezwungen ist, viel von zu Hause zu arbeiten oder freiwillig viel Arbeit von zu Hause erledigt, jedoch über kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes häusliches Arbeitszimmer verfügt.
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz Nr. 6b Satz 2 EStG sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abziehbar:
- bis zu 1.260 EUR (Jahrespauschale), wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder
- der Höhe nach unbegrenzt abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den gesamten Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt.
Von einem häuslichen Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes kann ausgegangen werden, wenn es sich um einen Raum handelt,
- der in die häusliche Sphäre des Unternehmers bzw. Arbeitnehmers eingebunden ist,
- der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die betrieblichen bzw. beruflichen Zwecke genutzt wird,
- dessen private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung ist (Grenze von 10 % privater Nutzung darf nicht überschritten werden) und
- der vorwiegend der Erledigung schriftlicher, verwaltungstechnischer, gedanklicher oder organisatorischer Arbeiten dient.
Der Raum, der als häusliches Arbeitszimmer gelten soll, muss separat liegen und selbstständig abschließbar sein (kein Durchgangszimmer).
Sollten diese Anforderungen nicht erfüllt sein, weil die betrieblichen/beruflichen Arbeiten vom Esszimmertisch aus erledigt werden oder an einem Tisch in einem Durchgangszimmer, entfällt der Ansatz der Aufwendungen sowohl in Höhe der 1.260 EUR als auch einem darüberhinausgehenden Betrag. Es bleibt jedoch in diesem Fall die Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale in Ansatz zu bringen, weil für diese die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers im Sinne des EStG nicht vorliegen müssen.
Homeoffice-Pauschale trotz steuerlichem Arbeitszimmer
Unternehmerin Köpi ist Unternehmensberaterin und arbeitete bis zur Corona-Krise und dem damit erlassenen Kontaktverbot viel in direktem Kontakt mit ihren Kunden. Ihre Vor- und Nacharbeiten zu den jeweiligen Terminen erledigte sie von zu Hause aus. Hierfür hatte sie sich in ihrer 3-Zimmer-Wohnung ein eigenes, abschließbares Arbeitszimmer eingerichtet. Das häusliche Arbeitszimmer und damit die Abziehbarkeit der Aufwendungen wurde bereits von ihrem zuständigen Finanzamt anerkannt.
Die Aufwendungen für das Kalenderjahr 2023 für das häusliche Arbeitszimmer betrugen bei Unternehmerin Köpi:
anteilige Miete |
300 EUR |
anteilige Stromkosten |
50 EUR |
anteilige sonstige Nebenkosten lt. Betriebskostenabrechnung der Hausverwaltung |
75 EUR |
Gesamtkosten |
425 EUR |
Anstelle der Gesamtkosten von 425 EUR kann Unternehmerin Köpi für den Veranlagungszeitraum 2023 die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 1.260 EUR in Abzug bringen. Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich bei ihr mindernder auf die Einnahmen aus als der Ansatz ihrer Kosten für das häusliche Arbeitszimmer.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4651/6641 |
Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbarer Teil) |
1.260 |
1890/2180 |
Privateinlagen |
1.260 |