Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Rechnung an die falsche Person
- Unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer
- Zinsen für Nachforderung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69 |
1783 |
3851 |
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In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69 |
Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig |
2107 |
7305 |
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Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig |
So kontieren Sie richtig!
Wenn ein Unternehmer in seiner Rechnung die Umsatzsteuer unberechtigt ausweist, schuldet der die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer. Bis zur Korrektur der Rechnung muss der Unternehmer die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer auf das Konto "In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69" 2107/7305 (SKR 03/04) buchen. Sobald die Rechnung formgerecht korrigiert ist, kann der Vorgang wieder rückgängig gemacht werden.
Buchungssatz:
Bank |
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an in Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69 |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Rechnung auf den falschen Rechnungsempfänger ausgestellt
Herr Huber ist Kunde des Autohändlers Braun und erscheint mit seinem Sohn im Autohaus. Der Sohn von Herrn Huber möchte sein erstes Auto kaufen. Der Vater, ein guter Kunde des Autohändlers Braun, handelt für seinen Sohn einen höheren Rabatt aus. Als der Sohn beim Autohändler erscheint, um sein Auto abzuholen, stellt er fest, dass die Rechnung auf den Namen seines Vaters ausgestellt ist. Weil es aber sein Fahrzeug ist, verlangt er eine Rechnung, die auf seinen Namen lautet. Der Autohändler storniert die Rechnung, die auf den Namen des Vaters lautet, und stellt für den Sohn eine neue Rechnung aus.
Buchungsvorschlag (Abrechnung):
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
20100/20100 |
Debitor Huber (sen.) |
23.800 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
20.000 |
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|
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
3.800 |
Buchungsvorschlag (Stornierung):
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
20.000 |
20100/20100 |
Debitor Huber (sen.) |
23.800 |
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
3.800 |
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Der Autohändler Braun stellt eine neue Rechnung auf den Namen des Sohnes aus, der das Fahrzeug gekauft hat und an den es nunmehr ausgeliefert wird.
Konsequenz: Der Autohändler Braun hat die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen, weil er eine Lieferung an den Vater abgerechnet hat, die aber tatsächlich nie stattgefunden hat. Die Abrechnung einer Lieferung mit Umsatzsteuer, die tatsächlich nicht stattgefunden hat, beinhaltet einen unberechtigten Steuerausweis. Das bedeutet, dass eine Stornierung allein nicht ausreicht.
Bei einer Betriebsprüfung, die nach 5 Jahren stattfindet, fällt dem Betriebsprüfer auf, dass die Korrektur nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form stattgefunden hat. Das bedeutet, die Rechnungskorrektur ist nicht wirksam durchgeführt worden. Dies holt Herr Braun nunmehr umgehend nach.
Aber: Da die Berichtigung nicht zutreffend durchgeführt worden ist, muss der Autohändler Braun nach Ablauf von 5 Jahren Zinsen zahlen, die wie folgt zu berechnen sind (60 Monate – 15 zinsfreie Monate = 45 Monate × 0,15 % Zinsen = 6,75 % × 3.800 EUR = 256,50 EUR). Das ist viel Geld, das der Autohändler Braun nur dafür zahlt, dass er die Korrektur nicht sachgemäß durchgeführt hat.
Buchungsvorschlag (Zinsaufwendungen):
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
2107/7305 |
Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig |
256,50 |
1200/1800 |
Bank |
256,50 |
3 Lieferung: Wann ein unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt
Weist der Unternehmer die Umsatzsteuer unzutreffend aus, kann er seine Rechnung problemlos berichtigen. Anders ist es, wenn er die Umsatzsteuer unberechtigt in seiner Rechnung ausweist. Er schuldet dann den unberechtigt ausgewiesenen Betrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG. Er weist die Umsatzsteuer unberechtigt aus, wenn er eine Lieferung abrechnet, die nicht stattgefunden hat. Das ist selbst dann der Fall, wenn ein entschuldbarer Irrtum vorliegt.
Weitere Fälle von unberechtigtem Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG: