Rechnungsberichtigung bei unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer
Unternehmer sind grundsätzlich, bis auf wenige Ausnahmen, verpflichtet innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung einer Leistung eine Rechnung auszustellen. Der Umsatzsteuerausweis gehört dabei zu den Pflichtangaben.
Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese stets dem Finanzamt gegenüber. Dies gilt sowohl, wenn die Umsatzsteuer unrichtig, als auch, wenn die Steuer unberechtigt ausgewiesen wird. Was passiert, wenn die Umsatzsteuer falsch berechnet wurde?
Zu hoher Steuerausweis nach § 14c UStG
Weist ein Unternehmer in der Rechnung einen höheren Steuerbetrag gesondert aus, als er für die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem UStG schuldet, z. B. 19 % statt 7 %, schuldet er auch den Mehrbetrag (Abschn. 14c.1 Abs. 1 UStAE).
Folgen für den Rechnungsempfänger
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind (vgl. Abschn. 15.2 Abs. 1 UStAE). Die Vorsteuer aus der Rechnung ist deshalb nur in der Höhe abzugsfähig, soweit sie gesetzlich für den ausgeführten Umsatz geschuldet wird. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung ist ausgeschlossen, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer diese unrichtig ausweist und die Umsatzsteuer lediglich gem. § 14c UStG schuldet.
Zu niedriger Steuerausweis bei der Rechnungsstellung
Bei zu niedrigem Steuerausweis, z. B. 7 % statt 19 %, schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer (Abschn. 14c.1 Abs. 9 UStAE).
Die Umsatzsteuer ist aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen; zugrunde zu legen ist der maßgebliche Steuersatz.
Folgen für den Rechnungsempfänger
Abziehbar ist nur der in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag.
Rechnungsberichtigung als Abhilfe bei unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer
Im Fall des unrichtigen Steuerausweises kann der Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger gemäß § 14c Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 17 UStG berichtigt werden. Bei Berichtigung des Steuerbetrags kann der Unternehmer auch den geschuldeten Steuermehr- bzw. -minderbetrag dem Finanzamt gegenüber berichtigen.
Die unzutreffenden Angaben müssen dabei durch ein Dokument übermittelt werden, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Für dieses Dokument gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnungen. Die Originalrechnung muss grundsätzlich nicht zurückgegeben werden (vgl. Abschn. 14.11 Abs. 1 UStAE).
In eigener Sache: Produkt-Tipp |
Haufe Finance Office Premium Weitere spannende Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten zu Buchführung und Bilanzierung, Controlling, Steuern und vielen weiteren Themen rund um das Rechnungswesen finden Sie in der Fachdatenbank Haufe Finance Office Premium. Enthalten sind u.a. die Praxiskommentare zu HGB, EStG und UStG sowie der Haufe Umsatzsteuer Navigator. Die Fachdatenbank bietet außerdem ein vielseitiges Weiterbildungsangebot. |
Berichtigen darf nur der Rechnungsaussteller
Die Angaben in der Rechnung sind vom Rechnungsaussteller zu machen. Der Rechnungsempfänger darf die fehlenden Angaben nicht selbst ergänzen (vgl. Abschn. 14.11 Abs 2 UStAE).
Unberechtigter Steuerausweis
Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (sog. Scheinrechnungen). In diesem Fall schuldet er den ausgewiesenen Betrag gleichermaßen. Gleiches gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl er kein Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (vgl. § 14c Abs. 2 UStG).
Rechnungsberichtigung nur mit Zustimmung des Finanzamts
Im Fall des unberechtigten Steuerausweises kann der Steuerbetrag berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung der Umsatzsteuer ist in diesen Fällen beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und kann erst nach Zustimmung des Finanzamts für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde (vgl. § 14c Abs. 2 UStG).
Alle Beiträge zum Thema "Umsatzsteuer" finden Sie auf dieser Themenseite.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
8.680
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
4.301
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
4.2968
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
4.006
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.916
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.861
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.023
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
3.011
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.6836
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.678
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
28.10.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
28.10.2024
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
24.10.2024