Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Ab 2024 gelten folgende Jahreswerte für eine Person:
Gewerbezweig |
Jahreswert (ohne Umsatzsteuer) für eine Person in EUR |
zu 19 % |
zu 7 % |
insgesamt |
Bäckerei |
206 |
1.605 |
1.811 |
Fleischerei/Metzgerei |
545 |
1.429 |
1.974 |
Gaststätten aller Art |
|
|
|
a) mit Abgabe von kalten Speisen |
1.016 |
1.399 |
2.415 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen |
1.723 |
2.253 |
3.976 |
Getränkeeinzelhandel |
266 |
118 |
384 |
Café und Konditorei |
575 |
1.547 |
2.122 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) |
0 |
693 |
693 |
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) |
354 |
1.340 |
1.694 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) |
162 |
369 |
531 |
Auswirkungen der Corona-Pandemie
Die zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erfolgten befristeten Steuersatzsenkungen (ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) vom 1.7.2020 – (ursprünglich) 30.6.2021; Senkung des ermäßigten (von 7 % auf 5 %) und des Regelsteuersatzes (von 19 % auf 16 %) vom 1.7.2020 – 31.12.2020) machen für die Jahre 2020 und 2021 eine Aufteilung der sonst üblichen Jahres-Pauschbeträge in 2 (ggf. unterschiedliche) Halbjahresbeträge erforderlich. Als weitere Erleichterung lässt die Finanzverwaltung einen zeitanteiligen Ansatz der Pauschbeträge zu, wenn Betriebe nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, kommunalen Allgemeinverfügung oder behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden.
Infographic
Für Kinder ab dem vollendeten 2. Jahr bis zum vollendeten 12. Jahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten.
Soweit weitere Waren entnommen werden, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten), sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen.
Die in der vorstehenden Übersicht aufgeführten Pauschbeträge sind Nettobeträge.
Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag des entsprechenden Gewerbezweigs anzusetzen.
Allerdings darf das Finanzamt die o. g. Pauschbeträge nicht unbesehen übernehmen. Legt der Steuerpflichtige z. B. dar, dass die Wertabgaben zu 19 % niedriger waren als die Richtsatzwerte (z. B. dass seine Leistungsbezüge zu 19 % niedriger sind als der Richtsatzwert zu 19 %), kann der Richtsatzwert zu 19 % nicht übernommen werden. Allerdings kann es sein, dass dann der Richtsatzwert zu 7 % zu erhöhen ist.