Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rz. 19
Das Aktienrecht formuliert eindeutige Anforderungen an die Rechtsform der unterstellten Gesellschaft. Die durch den Beherrschungsvertrag verpflichtete Gesellschaft, die ihre Leitung dem herrschenden Unternehmen unterstellt, muss – dem Aktienrecht folgend – eine dem deutschem Recht unterliegende AG oder KGaA mit Sitz im Inland sein. Aber auch eine SE mit Sitz im Inland kann – als Ausfluss der voranschreitenden europäischen Integration – die Rolle als unterstellte Gesellschaft in einem Beherrschungsvertrag einnehmen (vgl. hierzu die Ausführungen in Rz. 17). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so liegt kein Beherrschungsvertrag i. S. d. § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AktG und folglich auch kein aktienrechtlicher Vertragskonzern vor.
Rz. 20
Obwohl sich der Anwendungsbereich der §§ 291 ff. AktG unmittelbar nur auf Unternehmensverträge mit abhängigen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien erstreckt, kann der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit einer anderen als den eben genannten Rechtsformen nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Zwar existiert bspw. für die GmbH als abhängige Gesellschaft bislang kein eigenständiges Regelwerk, jedoch finden sich vereinzelt Bestimmungen wie die §§ 14 ff. KStG und § 17 KStG sowie § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, die die Möglichkeit von Unternehmensverträgen mit einer GmbH als abhängige Gesellschaft unterstreichen. Tatsächlich ist auch in der unternehmerischen Praxis regelmäßig die Rechtsform der GmbH als untergeordnete Gesellschaft anzutreffen. Da allerdings keine eigenständigen Regelungen für den Fall einer abhängigen GmbH existieren, erwiesen sich in der Vergangenheit Vertragskonstellationen dieser Art in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht als problematisch. Denn der Rückgriff auf die Vorschriften des AktG im Wege einer pauschalen Gesamtanalogie kam und kommt aufgrund der Strukturunterschiede zwischen GmbH und AG bzw. KGaA nicht infrage. Mittlerweile haben jedoch die Rechtsprechung und die rechtswissenschaftliche Literatur für die GmbH unter weitgehendem Rückgriff auf die Bestimmungen des Aktienrechts eigenständige Regelungen entwickelt, die es der GmbH ermöglichen, die Rolle einer unterstellten Gesellschaft einzunehmen.
Rz. 21
Hingegen wird bis heute in der Literatur kontrovers diskutiert, ob Personengesellschaften, Genossenschaften und Vereine als untergeordnete Gesellschaft Parteien eines Beherrschungsvertrags sein können. Umstritten bleibt auch die Frage, ob Anstalten des öffentlichen Rechts als Untergesellschaft fungieren können. Nur Stiftungen wird bisher überwiegend die Fähigkeit, sich als abhängiges Unternehmen an Unternehmensverbindungen zu beteiligen, abgesprochen.