Rz. 706

Die Funktion des Geschäftsführers als Führungsorgan der GmbH erfährt, wie bereits mehrfach erwähnt, dahingehend eine grundsätzliche "Einschränkung", dass er gem. § 37 Abs. 1 GmbHG verpflichtet ist, gesellschaftsvertragliche sowie durch Gesellschafterbeschluss gefasste Beschränkungen einzuhalten. Anders ausgedrückt: "Dem Geschäftsführer kommt Geschäftsführungsbefugnis nur dann und insoweit zu, als die Gesellschafterversammlung von ihrer Geschäftsführungskompetenz weder durch Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlussweisung an den Geschäftsführer Gebrauch macht".[1] Es besteht mithin ein Weisungsrecht, das die Gesellschafterversammlung durch Beschluss ausüben kann. Die Gesellschafterversammlung kann hierdurch direkten Einfluss auch auf das Tagesgeschäft ausüben: Es können Beschlüsse sowohl im positiven als auch im negativen Sinne gefasst werden, um dem Geschäftsführer konkrete Handlungen aufzuerlegen oder zu verbieten.[2]

Nichtige oder schwebend unwirksame Beschlüsse muss der Geschäftsführer hingegen nicht ausführen, ebenso kann er die Ausführung anfechtbarer Beschlüsse bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist verweigern, wenn er die Anfechtbarkeit sorgfältig geprüft hat.[3] Auch solche Weisungen, die für die Gesellschaft nachteilig sind, hat der Geschäftsführer zu befolgen, sofern diese nicht gegen §§ 30, 64 GmbHG verstoßen.[4]

 

Textform

Zwar bestehen für Weisungen keine Formvorschriften, allerdings können und sollten die Geschäftsführer zu Beweiszwecken verlangen, dass ihnen die Weisungen zumindest in Textform (§ 126b BGB) erteilt bzw. bestätigt werden.[5]

 

Rz. 707

Das Weisungsrecht der Gesellschafter erlangt auch im Rahmen des § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG Bedeutung. Nach dieser Regelung beschließt die Gesellschafterversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen. Die Gesellschafter sind mithin befugt, über die Geltendmachung von Ansprüchen – eigentlich eine typische Aufgabe der Geschäftsführung – zu beschließen. Sie können die Geltendmachung positiv oder negativ beschließen, der Geschäftsführer hat dem Beschluss Folge zu leisten und diesen tatsächlich auszuführen. Ohne Gesellschafterbeschluss können Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter nicht wirksam geltend gemacht werden; eine trotzdem erhobene Klage ist als unbegründet abzuweisen.

[2] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 37 Rn. 20.
[3] Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 37 Rn. 121 f.; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 37 Rn. 22 f.
[5] Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 37 Rn. 111.

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