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Jansen, SGG § 162 Revisionsgründe

Dr. Jens Senger
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 162 gilt in seiner jetzigen Fassung seit dem 1.1.1975 aufgrund des Änderungsgesetzes v. 30.7.1974 (BGBl. I S. 1625).

 

Rz. 2

Vergleichbare Bestimmungen finden sich in § 137 VwGO und § 118 FGO. Hingegen kann nach § 545 ZPO die Revision auf eine "Verletzung des Rechts" gestützt werden, die Beschränkung auf Recht, das nicht allein im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, ist 2009 entfallen.

 

Rz. 3

Der Wortlaut des § 162 ist missverständlich gefasst. Hierin wird keine Prozessvoraussetzung für die Revision aufgestellt, vielmehr nur die Voraussetzungen ihrer sachlichen Berechtigung. Daher müsste es lauten: "Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht beruht ...". Vorgegeben wird das vom BSG zu beachtende Prüfspektrum (so wohl BSG, Urteil v. 3.3.1999, B 6 KA 18/98 R: kompetenzielle Beschränkung).

 

Rz. 4

Unzulässig ist die Revision dann, wenn sie keine Gesetzesverletzung rügt; unbegründet ist sie, wenn sie auf eine nichtrevisible Norm gestützt wird (vgl. BSG, Urteil v. 19.3.1992, 7 RAr 26/91; Zeihe, § 162 Rz. 3).

2 Revisible Normen

 

Rz. 5

Das revisible Recht muss verletzt sein. Das ist dann der Fall, wenn eine revisible Vorschrift nicht oder unrichtig angewandt worden ist (§ 202 SGG i. V. m. § 546 ZPO). Nicht angewandt ist eine Vorschrift, wenn sie in den Gründen überhaupt nicht erwähnt wird; ferner, wenn sie zwar erwähnt wird, aber als für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht bedeutsam angesehen wird; unrichtig angewandt ist die Vorschrift, wenn sie unrichtig ausgelegt worden ist (vgl. Zeihe, § 162 Rz. 6a).

 

Rz. 6

Revisibel sind z. B.:

  • Verfassungs-, Bundesgesetze und von Bundesorganen erlassene Verordnungen; Bundesgewohnheitsrecht;
  • Satzungen bundesunmittelbarer Körperschaften;
  • supranationales Recht, sofern dies im Geltungsbereich des GG gilt, insbeson...

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