1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift regelt abschließend die Ermäßigungstatbestände. Die in der Verordnung der Bundesregierung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 zu entrichtende Gebühr v. 31.3.1955 vorgesehenen Ermäßigungstatbestände sind durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ersatzlos weggefallen. Zweck des § 186 ist es, durch die Ermäßigung oder den Wegfall der Pauschgebühr die Bereitschaft des Gebührenpflichtigen zu fördern, eine aussichtslose Rechtsverfolgung aufzugeben und damit die Gerichte zu entlasten. Die Erledigung ohne Urteil soll gefördert werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Ermäßigung der Pauschgebühr
Rz. 2
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich für jeden Gebührenpflichtigen nach der Art der Erledigung der Streitsache zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Pauschgebühr ermäßigt sich nach § 186 Satz 1 um die Hälfte, wenn sich die Streitsache nicht durch Urteil, sondern anderweitig erledigt. Eine anderweitige Erledigung tritt bei folgenden Sachverhalten ein:
- ablehnender Beschluss nach § 145 Abs. 4, § 160a Abs. 4 Satz 1 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, es handelt sich um ein den Rechtszug beendendes eigenständiges Verfahren (BSG, Beschluss v. 13.12.1994, 13 S (J) 7/94; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.6.1995, L 9 X 1436/95),
- Beschluss nach § 169 Satz 3,
- Zurücknahme des Rechtsbehelfs (Klage, Rechtsmittel, Antrag, Beschwerde),
- Abschluss eines Prozessvergleichs (§ 101 Abs. 1),
- angenommenes Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2),
- übereinstimmende Erledigungserklärungen,
- Weglegen nach Aktenordnung,
- Verbindungsbeschluss als registermäßige Erledigung der nicht fortgeführten Verfahren (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.2.2012, L 5 SF 5/11 U).
Rz. 3
Die Pauschgebühr ermäßigt sich nicht, wenn die Streitsache durch einen Gerichtsbescheid (§ 105) oder einen Beschluss nach § 153 Abs. 4 (LSG Thüringen, Beschluss v. 10.5.2022, L 1 SF 396/21 E; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 3.1.1995, L 9 KoB 225/94; LSG Niedersachsen, Beschluss v. 22.8.1994, L 4 S 10/94; LSG Hessen, Beschluss v. 21.2.1994, L6/S52/93; a. A. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 10.10.1994, L 1 SK 3/93; LSG Berlin, Beschluss v. 9.9.1993, L 12 Z 1/93) oder § 158 Satz 2 (LSG Thüringen, Beschluss v. 10.5.2022, L 1 SF 396/21 E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.6.2006, L 9 AL 109/05; LSG Berlin, Beschluss v. 2.3.2005, L 2 SF 19/04 SF; LSG Niedersachsen, Beschluss v. 22.8.1994, L 4 S 10/94; LSG Hessen, Beschluss v. 21.2.1994, L6/S52/93; a. A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 3.1.1995, L 9 KoB 223/94) abgeschlossen wird. Für diese Entscheidungsformen gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend und stehen damit einem Urteil gleich. Bei einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ermäßigt sich die Pauschgebühr nicht um die Hälfte (LSG Thüringen, Beschluss v. 9.11.2018, L 1 SF 1194/18 E; LSG Hessen, Beschluss v. 10. 10.2019, L 2 SF 45/19 E; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 30.10.2020, L 7 SF 7/20 E [R]).
Rz. 4
Ist der Ermäßigungstatbestand in einem Verfahren mit mehreren Gebührenschuldnern nicht bei allen Gebührenschuldnern erfüllt, halbiert sich der Gebührenanteil des Gebührenschuldners, bei dem eine anderweitige Erledigung eingetreten ist, z. B. durch die Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, den Abschluss eines Teilvergleichs. Der Rest der Pauschgebühr entfällt auf die verbliebenen gebührenpflichtigen Beteiligten.
2.2 Wegfall der Pauschgebühr
Rz. 5
Die Pauschgebühr entfällt nach § 186 Satz 2, wenn die Streitsache unstreitig erledigt wird und die Erledigung durch eine Rechtsänderung herbeigeführt wird. Die Erledigung darf weder durch ein Urteil, einen Gerichtsbescheid (§ 105) oder einen verfahrensbeendenden Beschluss nach § 145 Abs. 4 Satz 1, § 153 Abs. 4, § 158, § 160a Abs. 4 Satz 1, § 169 Satz 3 streitig beendet werden, sondern muss durch eine prozessbeendende Erklärung einer der Beteiligten herbeigeführt worden sein. Die Erledigung muss auf einer Rechtsänderung durch einen Rechtsetzungsakt, d. h. Änderung eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder Satzung, beruhen, eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einschließlich des BVerfG reicht nicht aus (BSG, Beschluss v. 13.2.1961, 2 RKa 19/59; BSG, Beschluss v. 23.9.1987, 5b S 6/87). Die Rechtsänderung muss wesentlich zur Erledigung beitragen, sie braucht nicht alleinige Ursache zu sein (a. A. Zeihe, § 186 Rz. 5c). Es entfällt nur die Gebühr der Instanz, in der das Verfahren beendet wird.
3 Literatur
Rz. 6
Loytved, Ermäßigte Pauschgebühr bei Erledigung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch Beschluss?, jurisPR-SozR 5/2021 Anm. 6.
Schütz, Reduzierte Pauschgebühr auch bei kontradiktorischen Beschlüssen im sozialgerichtlichen Eilverfahren, NZS 2021, 416.