1 Allgemeines
Rz. 1
§ 194 regelt die Kostentragung für den Fall, dass mehrere Beteiligte (§ 69) nach § 193 kostenpflichtig, also Kostenschuldner sind. Die Vorschrift betrifft nur das Verhältnis der Beteiligten untereinander, nicht das Verhältnis zwischen der Staatskasse und den Beteiligten (§ 187). In Verfahren nach § 197a gilt im Fall mehrerer Kostenpflichtiger nicht die Vorschrift des § 194, sondern § 159 VwGO. Der Regelungsinhalt der beiden Vorschriften ist identisch.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
§ 194 regelt die Kostenverteilung bei mehreren Kostenschuldnern. Die Vorschrift ist nicht bei mehreren Kostengläubigern nach § 193 anwendbar. Jeder Kostengläubiger hat einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem/den Kostenschuldner/n, mehrere Kostengläubiger sind keine Gesamtgläubiger.
2.1 Haftung nach Kopfteilen
Rz. 3
§ 194 Satz 1 sieht als Grundsatz die Haftung von mehreren Kostenschuldnern nach Kopfteilen vor (§ 100 Abs. 1 ZPO), wenn durch das Gericht nach § 100 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO nichts anderes bestimmt ist. Mehrere Kostenschuldner haften danach grundsätzlich nach Kopfteilen in gleicher Höhe, also jeder für sich und nicht als Gesamtschuldner. Nach § 100 Abs. 2 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, eine abweichende Kostenverteilung zu treffen, wenn die Beteiligung mehrerer Kostenschuldner am Verfahren unterschiedlich ist. Das Gericht ist nach § 100 Abs. 3 ZPO verpflichtet, über die Kosten, die durch ein besonderes Angriffs- und Verteidigungsmittel nur eines Beteiligten entstanden sind, gesondert zu entscheiden. Ein Ausspruch der Kostenentscheidungen nach § 100 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist im Urteilstenor erforderlich.
2.2 Haftung als Gesamtschuldner
Rz. 4
Ausnahmsweise haften mehrere Kostenpflichtige als Gesamtschuldner, wenn
Die Haftung als Gesamtschuldner für die Kosten bedarf keines besonderen Ausspruchs im Urteilstenor, wenn die Kostenschuldner in der Sache als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) verurteilt und nicht einzelne Kosten nach § 100 Abs. 3 ZPO nach Kopfteilen verteilt werden. Der Ausgleich zwischen den gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern erfolgt im Innenverhältnis nach § 426 BGB.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, wenn ihnen aufgrund ausdrücklicher Entscheidung des Gerichts die Kosten als Gesamtschuldner auferlegt sind (§ 194 Satz 2). Die gesamtschuldnerische Haftung kann angeordnet werden, wenn das Streitverhältnis mehreren Kostenschuldnern gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann. Dies ist der Fall bei einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2) und bei notwendigen Streitgenossen (§ 74). Bei der Entscheidung nach § 194 Satz 2 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. zur inhaltlich identischen Vorschrift des § 159 Satz 2 VwGO, BSG, Urteil v. 26.9.2006, B 1 KR 1/06 R; BVerwG, Beschluss v. 17.10.2000, 4 BN 48/00). Die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten muss aus dem Urteilstenor erkennbar sein. Der Kostentenor kann wie folgt lauten:
bei kopfteiliger Haftung mehrerer Beteiligter i. S. d. § 100 Abs. 1 ZPO:
Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
bei unterschiedlicher Beteiligung der Kostenschuldner i. S. d. § 100 Abs. 2 ZPO:
Der Beklagte zu 1) trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Der Beklagte zu 2) trägt ¼ der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beteiligter i. S. d. § 100 Abs. 4 ZPO oder § 194 Satz 2 SGG:
Den Beklagten werden als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.