1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift bestimmt, dass ebenso wie bei den Landessozialgerichten und den Sozialgerichten (§§ 10, 31) Fachsenate zu bilden sind. Bei den anderen obersten Bundesgerichten gibt es keine Verpflichtung zur Bildung von Fachsenaten. Gleichzeitig wird hinsichtlich der Besetzung der Senate auf § 33 (Besetzung der Senate beim Landessozialgericht) verwiesen. Eine lediglich redaktionelle Änderung erfolgte durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144). Aufgrund der Änderung von § 31 durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302), ist § 40 unmittelbar mit Wirkung v. 1.1.2005 geändert worden. Eine weitere notwendige Ergänzung erfolgte durch das Anhörungsrügengesetz v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) mit Wirkung v. 1.1.2005 durch Anfügung von Satz 3 (zwischenzeitlich Satz 4). Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) ist Satz 2 durch die Sätze 2 und 3 mit Wirkung v. 1.4.2008 ersetzt worden; Satz 3 wurde Satz 4. Durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302) ist § 40 mit Wirkung zum 3.12.2011 geändert worden. Zum einen ist Satz 3 gestrichen worden, zum anderen erfolgte eine mittelbare Änderung durch die inhaltliche Neugestaltung der §§ 31 und 33, auf die § 40 verweist.
2 Rechtspraxis
2.1 Fachsenate
Rz. 2
Durch die Verweisung auf § 31 wird auch für das Bundessozialgericht bestimmt, dass Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter vgl. § 10 und die dortige Kommentierung) sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu bilden sind. Da § 31 i. d. F. des 7. SGGÄndG – ebenso wie § 10 – daneben die Bildung von Senaten für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des AsylbLG vorschreibt, sind entsprechende Fachsenate auch beim BSG zu bilden. Dies gilt auch für die Bildung eines Senates für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens. Darüber bestimmt § 40 Satz 2, dass zwingend auch ein Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zu errichten ist. Die Kompetenzkonflikte zwischen dem Vertragsarzt- und Krankenversicherungsrecht hat der Gesetzgeber durch § 10 Abs. 2 Satz 2 deutlich verringert. Darüber hinaus haben die betroffenen Senate des Bundessozialgerichts die Problematik durch einen gemeinsamen zusammenfassenden Standpunkt weiter bzw. völlig entschärft (SGb 2012 S. 495). Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung für den Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden. Insoweit wird ein Ermessensspielraum geschaffen. Durch die Verweisung in § 40 Satz 1 SGG auf § 31 Abs. 1 ist aber bereits geregelt worden, dass für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ein eigener Senat gebildet werden kann. § 40 Satz 3 a. F. traf keine darüber hinausgehende Regelung und konnte daher gestrichen werden (BT-Drs. 17/7217 S. 41). Da jedoch ein entsprechender Bedarf auf Bundesebene immer zu bejahen ist, dürfte in der Praxis diese Gesetzesänderung keinerlei Auswirkungen haben. Die Zahl der Senate bestimmt auch beim Bundessozialgericht nicht das Präsidium, sondern gemäß § 202 SGG i. V. m. § 130 Abs. 1 Satz 2 GVG das zuständige Bundesministerium.
2.2 Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter
Rz. 3
Da § 40 Satz 1 auch auf § 33 verweist, wird gleichzeitig bestimmt, dass die Senate des Bundessozialgerichts in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, 2 weiteren Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Insoweit kann auf die Kommentierung zu § 33 verwiesen werden. Durch Satz 3 wird die Besetzung der Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des AsylbLG mit ehrenamtlichen Richtern klargestellt. Gleiches gilt für die Besetzung des Senates, der über Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren entscheidet. Dort wirken nach § 40 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 2 ehrenamtliche Richter mit, die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufen sind. Dementsprechend gelten in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung die in § 46 Abs. 1 über die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter enthaltenen Regelungen (BT-Drs. 17/7217 S. 41). Wie bei den Landessozialgerichten wirken die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht mit. Sonderregelungen enthalten insofern § 160a Abs. 4 Satz 2 und § 41 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5. Sie betreffen die Entscheidungen über die Nichtzulassungsbeschwerden, sofern sie nicht als unzulässig verworfen werden, und die Anfrage sowie die Antwort im Rahmen der Vorlage an den Großen Senat sowie die Entscheidungen des Großen Senats. Während § 160a Abs. 4 Satz 2 die Mitwirkung ausdrücklich bestimmt, ergibt sich die Mitwirkungspflicht gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 daraus, dass auf die für Entscheidungen durch Urteil...