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Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 StPO innerhalb einer Woche beim iudex a quo einzulegen, also beim Ausgangsgericht. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Urteilsverkündung, sofern zumindest der Verteidiger zugegen war – andernfalls die Zustellung der Entscheidung, § 79 Abs. 4 OWiG. In letzterem Fall läuft die Einlegungsfrist selbst dann an, wenn der Verteidiger eine Zustellungsvollmacht zu den Akten gereicht hat und das Urteil dennoch an den Betroffenen zugestellt wird.[348] Bei einer sog. Doppelzustellung sowohl an den Betroffenen als auch an den Verteidiger ist zwar die zuletzt bewirkte Zustellung maßgeblich – aber nur, wenn die erste Einlegungsfrist noch nicht abgelaufen war, § 37 Abs. 2 StPO.[349] Der Mandant sollte nicht zuletzt deswegen ausdrücklich angehalten werden, generell den Zugang von behördlichen und gerichtlichen Schriftstücken seinem Anwalt anzuzeigen.

 

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Sowohl die Rechtsbeschwerde, als auch deren Begründung sind vom Rechtsanwalt nunmehr exklusiv über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu übermitteln, § 32d StPO i.V.m. §§ 110a Abs. 4, 110c OWiG – oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.[350]

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist der Revision nachgebildet; § 79 Abs. 3 OWiG verweist explizit auf die entsprechenden Normen der StPO. Im Gegensatz zur Einspruchseinlegung gibt es hier also keinen Auslegungsspielraum für eine Aufweichung der Formvorschrift. Jedoch ist bei drohender Unwirksamkeit wegen der falschen Übermittlung der Rechtsbeschwerde ebenfalls an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu denken.[351]

Für den Betroffenen und andere Verfahrensbeteiligte gilt die bisherige Rechtslage fort.[352]

Zur Erhebung der Rechtsbeschwerde muss der Verteidiger gesondert bevollmächtigt werden, was auch mündlich erteilt werden kann. Eine Vollmachtsurkunde ist nicht zwingend erforderlich. Bis zum Ende der Begründungsfrist sollte die Bevollmächtigung jedoch zumindest anwaltlich versichert werden.[353]

[348] BVerfG, Beschl. v. 20.12.2001 – 2 BvR 1356/01 = NJW 2001, 2532; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 51 Rn 44d m.w.N.
[350] Krenberger, BeckOK StVR, 14. Ed. 15.1.2022, OWiG § 110c Rn 13; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 79 Rn 28; KG, Beschl. v. 25.3.2022 – 162 Ss 38/22, BeckRS 2022, 14453 Rn 14; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.4.2022 – 2 OWi 31 SsBs 55/22, BeckRS 2022, 11005 Rn 4.
[351] Vgl. die Ausführungen zur Einspruchseinlegung Rdn 108 ff.
[352] BT-Drucks 18/9416, 51.
[353] OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2020 – (1Z) 53 Ss-OWi 684/19 (64/20) = zfs 528, 529.

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